Update zur Abschaffung des „Heizungsgesetzes“- Referentenentwurf Gebäudemodernisierungsgesetz
07.05.2026 | Stefanie Kunze, Julia Nickenig
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 05.05.2026 ist ein Referentenentwurf „zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ veröffentlicht worden.
Hintergrund der geplanten Änderungen ist u.a. das sog. „Heizungsgesetz“, welches zu Konflikten geführt und sich als wenig praktikabel erwiesen hat. Das Heizungsgesetz soll nun abgeschafft und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) durch ein neues technologieoffeneres Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) abgelöst werden. Mit unserem Newsletter 04-26 haben wir Ihnen die Inhalte des von den Koalitionsparteien CDU und SPD beschlossenen Eckpunktepapiers betreffend das GMG vorgestellt.
Mit unserem heutigen Newsletter informieren wir Euch über die wichtigsten Änderungen und Inhalte des Referentenentwurfs.
Die im Jahr 2023 eingeführten Regelungen des §§ 71, 71b-71 p sowie § 72 GEG sollen mit dem neuen GMG abgeschafft werden. Damit entfällt sowohl die Regelung, dass eine neu eingebaute Heizungsanlage in Neu- und Bestandsbauten mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugen muss, als auch die Vorgabe, den Ausbau oder Tausch einer bestehenden und funktionierenden Heizungsanlage in bestimmten Fällen verpflichtend vorzunehmen.
Der Gebäudeeigentümer ist nach bisheriger Regelung grundsätzlich in der Entscheidung frei, mit welcher Heizungsanlage er die 65-%-Vorgabe erfüllt, allerdings beschränken praktische Umstände Gebäudeeigentümer oftmals auf die Wahl einer bestimmten Technologie, die im GEG als sog. „Erfüllungsoption“ genannt war.
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist nun ein technologieoffener Katalog (§§ 43 ff. GMG) mit möglichen Heizungsoptionen geplant, wie z.B. Wärmepumpe, Fernwärme, hybride Heizungsmodelle und Biomasseheizungen, aber auch der Einbau von Gas- und Ölheizungen soll weiterhin möglich sein. Betriebsverbote für bestimmte Heizungstypen sollen entfallen. Der Einbau von Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden bleibt gemäß dem neu vorgesehenen § 43 GMG weiterhin erlaubt. Auch das Verbot für alte Gasheizkessel (über 30 Jahre) sowie ein fixes Enddatum für fossile Heizungen (2044) sind nicht mehr vorgesehen.
Wer weiterhin mit Gas oder Öl heizen möchte, wird ab 2029 nach § 43 GMG verpflichtet, stufenweise steigende Beimischungsquoten klimafreundlicher Brennstoffe wie Biomethan und synthetischen Treibstoff (ab 2029 mind. 10 %, ab 2030 mind. 15 %, ab 2035 mind. 30 % und ab 2040 mind. 60 %) zu erfüllen, wodurch bezweckt wird, dass die eingesetzten Brennstoffe sukzessive klimafreundlicher werden.
Der CO₂-Preis soll für die klimafreundlichen Brennstoffanteile entfallen, so dass Zusatzkosten der Tarife mit Bio-Anteil eingedämpft werden.
Des Weiteren ist ab 2028 eine Grüngas-/Grünheizölquote, die sich an die Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl richtet, geplant. Der Hochlauf von Biomethan, biogenem Flüssiggas, Bio-Öl und Wasserstoff soll hiermit unterstützt werden. Zugleich soll die Grüngas-/Grünheizölquote auf die geplante Bio-Treppe angerechnet werden. Vorgesehen ist ein Start in Höhe von bis zu einem Prozent. Das BMWE hat angekündigt, zur konkreten Umsetzung bis zum Sommer 2026 Eckpunkte vorzustellen.
Der europäische Richtliniengeber hat mit der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 Vorgaben für die Festlegung von Effizienzanforderungen an Gebäuden vorgelegt. Die Richtlinie sieht neben Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude, und Regelungen für die nachhaltige Mobilität insbesondere die Einführung des Nullemissionsgebäudes vor.
Hierzu soll zum 01. Januar 2028 ein neuer § 10a in das GMG eingefügt werden, der vorsieht, dass ab diesem Datum neue Gebäude im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen (öffentliche Nichtwohngebäude) Nullemissionsgebäude sein müssen.
Zum 01.01.2030 sollen die §§ 10 und 10a GMG durch eine neue Regelung, nach der alle neuen Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) Nullemissionsgebäude sein müssen, ersetzt werden. Damit dürfen ab dem 01.01.2030 in allen Wohn- und Nichtwohngebäuden, die errichtet werden, keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden.
Wird nach Einführung des § 43 GMG in einem bestehenden Gebäude eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird, durch eine Anlage mit denselben Brennstoffen ausgetauscht, soll durch die Einführung des § 5a Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO₂KostAufG) sichergestellt werden, dass die Mehrkosten der „Bio-Treppe“ künftig je zur Hälfte von Vermietern und Mietern getragen werden, wobei diese Verteilung der Mehrkosten nur bis zu einem Anteil des biogenen Brennstoffs von maximal 30 Prozent am insgesamt verbrauchten Brennstoff greifen soll.
Zudem soll § 5a CO₂KostAufG zukünftig regeln, dass Vermieter und Mieter ab dem 1. Januar 2028 die Netzentgelte für Erdgas jeweils zur Hälfte tragen und die CO₂-Kosten ebenfalls hälftig aufteilen.
Dies soll nach § 5b gleichermaßen für Gebäude, die bis zum 31.12.2029 errichtet werden, gelten, sofern auch hier § 43 Absatz 1 GMG greift bzw. eine Gas- oder Ölheizung verbaut wird. Danach gilt der Nullemissionsstandard, womit sichergestellt wird, dass die für das Gebäude genutzte Wärme zum Beispiel zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien oder anderen emissionsfreien Energieträgern stammen muss. Ab 2030 hat der Mieter die Betriebskosten damit wieder in voller Höhe zu tragen.
Mit der Änderung des GEIG werden die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (2024/1275) zu Stellplatzvorgaben für Elektromobile und Vorverkabelung, die erforderlich ist, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, umgesetzt. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie läuft noch bis Ende Mai.
Hervorzuheben ist die Herabsetzung der Schwellenwerte der Stellplatzanzahl in Bezug auf die Ausstattung mit u.a. Leitungsinfrastruktur. Hiernach sollen die Vorgaben zur Ausstattung mit z.B. Leerrohren und zur Ausstattung mit einem Ladepunkt (§§ 6-9 GEIG) von Gebäuden ab einer deutlich geringeren Stellplatzanzahl eingreifen. Neu ist in § 10 Abs. 4 GEIG die Bündelung der zu erbringenden Leistungen. Handelt es sich um öffentlich zugängliche Stellplätze, so hat der Eigentümer die Möglichkeit, öffentlich zugängliche Ladepunkte mit der dort genannten Leistung zu errichten, um so die Anforderungen aus § 10 (Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen) zu erfüllen.
Der Referentenentwurf wird derzeit von Ländern und Verbänden geprüft. Das Bundeskabinett soll am 13. Mai 2026 hierüber entscheiden, wobei das Inkrafttreten des GMG trotz zeitlicher Verzögerungen immer noch für den Sommer 2026 geplant ist. Über die konkreten Regelungen und den Fortlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie gerne informieren.
Wir begrüßen, dass mit dem Referentenentwurf nun viele, bereits im Eckpunktepapier angekündigte Themen angegangen werden, auch wenn sich die einzelnen Maßnahmen durchaus kritisch betrachten lassen. Insbesondere wird sich zeigen, ob sich die Anwendung der Bio-Treppe in der Praxis bewähren wird.
Gerne möchten wir Euch einladen, an unserem EVU-Kompakt zum Gebäudemodernisierungsgesetz am 24.06.2026 teilzunehmen. Hier könnt Ihr euch zu dieser Veranstaltung anmelden.
Für Ihre Fragestellungen zum Gebäudemodernisierungsgesetz und allen weiteren Wärmethemen stehen wir Euch gerne zur Verfügung.
Stefanie Kunze
Rechtsanwältin


