BGH bestätigt Zulässigkeit zentraler Klausel in Abwendungsvereinbarungen – Erfolg für rhenag legal und die Energiewirtschaft
19.05.2026 | Ersin Tasar
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.05.2026 (Az. VIII ZR 242/24) eine für die Praxis der Grundversorger äußerst bedeutsame Entscheidung im Hinblick auf die Praxis bei Abwendungsvereinbarungen getroffen – und damit zugleich einen prozessualen Erfolg der rhenag legal bestätigt.
Die rhenag legal hat in diesem Verfahren einen Grundversorger bereits in erster Instanz vor dem OLG Düsseldorf erfolgreich vertreten (vgl. unseren Newsletter vom 07.11.2024 – Nr. 17/2024). Die nun erfolgte höchstrichterliche Bestätigung schafft bundesweit Rechtssicherheit für Stadtwerke und Energieversorger.
Die Verbraucherzentrale mahnte einen Grundversorger im Dezember 2023 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieser verwendete in seiner Muster-Abwendungsvereinbarung u.a. folgende Klausel:
„Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig.“
Die Verbraucherzentrale NRW hielt diese Regelung für unzulässig. Sie argumentierte insbesondere damit, dass es sich bei einer Abwendungsvereinbarung um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne der §§ 514, 515 BGB handele. In der Folge hätte die Gesamtforderung nur unter den strengen Voraussetzungen des Verbraucherkreditrechts fällig gestellt werden dürfen. Darüber hinaus vertrat die Verbraucherzentrale die Auffassung, die Klausel benachteilige Haushaltskunden unangemessen im Sinne des § 307 BGB.
Sowohl das OLG Düsseldorf als auch nun der BGH haben diese Rechtsauffassung jedoch eindeutig zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt und festgestellt, dass die beanstandete Klausel nicht gegen § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 514 Abs. 1 sowie § 515 BGB verstößt. Denn bei einer zwischen dem Grundversorger und dem Verbraucher geschlossenen Abwendungsvereinbarung handele es sich nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 515 BGB.
Die Klausel stehe zudem im Einklang mit den wesentlichen Grundgedanken sowohl der zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung geltenden Vorschriften des § 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV bzw. § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV als auch der im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung maßgeblichen Regelung des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG, die seit dem 23. Dezember 2025 in Kraft ist und inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Ein Kreditvertrag liege nicht vor, da die Abwendungsvereinbarung unentgeltlich ausgestaltet ist und der zugrunde liegende Grundversorgungsvertrag selbst keinen Kreditvertrag darstellt.
Ebenso wenig handele es sich um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 515 BGB, da es der Abwendungsvereinbarung an einer „Anlockwirkung“ fehlt. Vielmehr werde dem Kunden eine nachträgliche Zahlungserleichterung für bereits bestehende Verbindlichkeiten gewährt. Der Zahlungsaufschub diene somit nicht dazu, den Kunden zum Abschluss eines Vertrags zu veranlassen.
Eine durch die Abwendungsvereinbarung verursachte Überschuldung sei auch nicht zu besorgen. Der Kunde sei bereits durch den Abschluss des Grundversorgungsvertrags finanzielle Verpflichtungen eingegangen, aus denen die Zahlungsrückstände resultieren, deren ratenweise Tilgung durch die Abwendungsvereinbarung ermöglicht wird.
Der Kunde werde zudem dadurch geschützt, dass er gemäß § 41g Abs. 1 Satz 5 EnWG (zuvor § 19 Abs. 5 Satz 4 StromGVV a. F. bzw. GasGVV a. F.) unabhängig von einem gesetzlichen Widerrufsrecht innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwendungen gegen die den Ratenzahlungen zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben könne. Diese Regelung trage sowohl der kurzen Annahmefrist als auch der besonderen Drucksituation infolge einer drohenden Versorgungssperre Rechnung. Der Gesetzgeber beabsichtige damit insbesondere zu verhindern, dass der Kunde Forderungen vorschnell als unstreitig anerkennt, obwohl bei näherer Prüfung rechtliche Einwendungen bestehen könnten.
Darüber hinaus seien Grundversorger nach § 41g Abs. 1 EnWG gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Den Kunden stehe es dabei frei, dieses Angebot anzunehmen. Auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Raten bestünden Gestaltungsspielräume.
Ein Zahlungsaufschub im klassischen Sinne setze voraus, dass der Unternehmer von der gesetzlichen Leistungszeit abweicht. Dies sei jedoch bei einem gesetzlich normierten Anspruch auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung gerade nicht der Fall. Folglich fänden die Vorschriften über den unentgeltlichen Zahlungsaufschub (§§ 514, 515 BGB) ebenso wenig Anwendung, wie diejenigen zur Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 505a BGB). Eine solche Prüfung würde dem gesetzgeberischen Ziel widersprechen, jedem betroffenen Kunden den Zugang zu einer Abwendungsvereinbarung zu eröffnen.
Eines zusätzlichen Schutzes durch verbraucherkreditrechtliche Vorschriften bedarf es daher nach Meinung des BGH nicht, selbst wenn der in der Klausel vorgesehene Wegfall der Vereinbarung bei Verzug bereits mit einer Rate geeignet sein kann, die wirtschaftliche Situation des Kunden weiter zu verschärfen. Denn der Kunde sei bereits durch die spezialgesetzlichen Regelungen des § 41g EnWG hinreichend geschützt.
Die angegriffene Klausel benachteilige den Haushaltskunden schließlich auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Ziel des § 41g EnWG bzw. des § 19 Abs. 5 StromGVV und GasGVV a. F. sei es, die Energieversorgung sicherzustellen, nicht jedoch, die Fälligkeit bestehender Verbindlichkeiten dauerhaft hinauszuschieben. Zwar knüpfe die Klausel ihrem Wortlaut nach allein an den nicht fristgerechten oder unvollständigen Zahlungseingang an. Ein durchschnittlicher Kunde wird diese Regelung jedoch dahingehend verstehen, dass nur solche Fälle erfasst sind, in denen er seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Eine Auslegung, wonach auch vom Versorger zu vertretende Umstände erfasst sein sollen, erscheint zwar theoretisch denkbar, ist jedoch aus Sicht eines durchschnittlichen Haushaltskunden fernliegend.
Die rhenag legal begrüßt die Entscheidung des BGH ausdrücklich als lebensnah und branchenfreundlich. Folgte man der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale, müsste der Grundversorger u.a. stets die Kreditwürdigkeit des Kunden prüfen (§ 505a BGB). Eine solche Prüfung würde in der Praxis jedoch häufig dazu führen, dass mit den betroffenen Kunden keine Abwendungsvereinbarungen geschlossen werden dürften.
Der Grundversorger ist jedoch gesetzlich verpflichtet (§ 41g Abs. 1 EnWG bzw. zuvor § 19 Abs. 5 Strom-/GasGVV a. F.), vor einer aufgrund von Zahlungsrückständen drohenden Versorgungsunterbrechung, dem Kunden eine Abwendungsvereinbarung anzubieten.
Zu beachten ist allerdings, dass sich die Entscheidung des BGH ausschließlich auf Abwendungsvereinbarungen im Rahmen der Grundversorgung bezieht. Auf freiwillige Ratenzahlungsvereinbarungen außerhalb der Grundversorgung dürfte diese Rechtsprechung nach unserer Einschätzung nicht übertragbar sein. Entsprechende Klauseln könnten in diesen Fällen daher unwirksam sein.

