Eckpunkte zum „Wärmenetzpaket“
03.09.2026 | Stefanie Kunze, Julia Nickenig
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundeskabinett hat am 26.08.2026 Eckpunkte zu einem neuen „Wärmenetzpaket“ beschlossen. Damit sollen die Regelungen der AVBFernwärmeV, der FFVAV und der WärmeLV novelliert und in ein neues Wärmenetzgesetz überführt werden. Zugleich sollen auch Vorgaben des BGB, insbesondere das Kostenneutralitätsgebot des § 556c BGB angepasst werden. Das neue Wärmegesetz soll für Fernwärme und Contracting anwendbar sein. Der Gesetzgeber bemüht sich insgesamt um Planungssicherheit für die Wärmeversorgungsunternehmen bei gleichzeitiger Wahrung der Bezahlbarkeit für die Kunden.
Mit unserem heutigen Newsletter geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte
Besonders begrüßenswert ist, dass den Wärmeversorgungsunternehmen zukünftig ein einseitiges Recht zur Anpassung des Ausgangspreises (AP0 und GP0) sowie der Preisänderungsklausel möglich sein soll, wenn es Dekarbonisierungsmaßnahmen oder Netzausbaumaßnahmen, die nachweislich der Dekarbonisierung dienen, durchführt. Hierin sehen wir einen wichtigen Schritt, um Wärmenetze im Lichte der Dekarbonisierungspflicht weiterhin wirtschaftlich betreiben zu können.
Des Weiteren soll der Wärmeversorger zukünftig gesetzlich verpflichtet werden, die Preisänderungsklausel an einen veränderten Erzeugungsmix anzupassen.
Jede einseitige Preiserhöhung soll mit angemessener Frist angekündigt werden. Im Falle einer Erhöhung des Ausgangspreises soll ein Sonderkündigungsrecht des Kunden bestehen. Außerdem darf eine Preiserhöhung immer erst ab Inbetriebnahme einer neuen Anlage erfolgen. Des Weiteren sollen angemessene, nutzungsdauerabhängige Abschreibungszeiträume bei der Umlage der Investitionskosten berücksichtigt werden.
Preisänderungsklauseln sollen auch weiterhin ein Markt- und ein Kostenelement beinhalten müssen; die Anforderungen an Preisänderungsklauseln sollen mit dem neuen Wärmegesetz konkretisiert werden. So soll zukünftig die Nutzung von Gas-Börsenindizes im Marktelement ausgeschlossen werden. Beim Kostenelement soll es neben der Möglichkeit, die Preisanpassungsklausel an einem Kostenindex auszurichten, die Option geben, die tatsächliche Kostenstruktur als Berechnungsgrundlage zu verwenden. Insgesamt soll die Preisanpassungsklausel so ausgestaltet werden müssen, dass sie auch Kostensenkungen zugunsten des Kunden berücksichtigt.
Das Eckpunktepapier enthält jedoch keine Anhaltspunkte zur Gewichtung von Markt- und Kostenelement, sodass abzuwarten bleibt, inwiefern eine dahingehende Konkretisierung durch das Wärmegesetz erfolgt.
Mit dem Eckpunktepapier wird die Stärkung der Preisaufsicht angekündigt. Ob die Kosten- und Erlösstruktur im Einzelfall angemessen ist, soll zukünftig im Rahmen einer ex-post Preisaufsicht durch eine Bundesbehörde geprüft werden. Hierzu soll neben neuen Vorgaben für Rechnungslegung und Buchführung eine Offenlegungspflicht der Wärmeversorgungsunternehmen für Preis- und zentrale Kostenbestandteile bei einseitiger Anpassung von Ausgangspreisen und Preisänderungsklauseln eingeführt werden.
Von großer praktischer Relevanz ist zudem die geplante Regelung der Leistungsanpassungs- und Sonderkündigungsrechte des Kunden. Laut Eckpunktepapier soll es dem Kunden möglich sein, bei der Durchführung von Effizienzmaßnahmen, dem Einsatz erneuerbarer Energien oder im Fall einer Überdimensionierung der Leistung, nach erfolgter Energieberatung eine Vertragsanpassung zu verlangen.
Dieses Leistungsanpassungsrecht soll nur für den Fall einer Überdimensionierung der Leistung auf die ersten drei Vertragsjahre beschränkt werden und dem Kunden ansonsten uneingeschränkt zustehen. Lediglich für den Fall, dass der Kunde mit seinem Anpassungsverlangen einen bestimmten Schwellenwert unterschreiten sollte, soll dem Wärmeversorger ein Ablehnungsrecht zustehen. Im Eckpunktepapier wird allerdings angekündigt, Sonderregelungen für kleine Netze und für besondere Abnahmesituationen bei Großverbrauchern einzuführen, um dort einen Interessensausgleich herzustellen.
Geplant ist außerdem, dass zwar eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Leistung einseitig vom Kunden gefordert werden kann, eine Leistungserhöhung aber nur einvernehmlich möglich sein soll.
Alternativ zum Leistungsanpassungsrecht soll der Kunde die Möglichkeit haben, den Wärmeliefervertrag außerordentlich zu kündigen, wenn er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien vollständig ersetzen will und das Wärmenetz nicht die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) erfüllt. Der Kunde hat insofern nachzuweisen, dass ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden. Bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb der ersten 10 Vertragsjahre sieht das Eckpunktepapier zudem die Möglichkeit vor, vom Kunden eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen.
Um die Umstellung auf eine gewerbliche Wärmelieferung für vermietete Bestandsgebäude zu ermöglichen und gleichzeitig eine immer noch angemessene Kostenbelastung der Mieter zu gewährleisten, soll zudem das Kostenneutralitätsgebot des § 556c BGB in Verbindung mit der WärmeLV, das die Umstellung vermieteter Bestandsgebäude auf Fernwärme in der Praxis momentan nahezu verhindert, dahingehend novelliert werden, dass bei einer erheblichen Investition des Vermieters oder eines Dritten in die Veränderung der Heizungsanlage eine monatliche Mehrbelastung des Mieters in Höhe von maximal 50 ct/m² Wohnfläche zulässig sein soll. Zugleich soll in diesen Fällen keine Modernisierungsmieterhöhung mehr möglich sein.
Sollte das Gebot der Kostenneutralität nicht eingehalten werden können, soll es zukünftig zulässig sein, die Betriebskosten für Wärme und Warmwasser bis zur Schwelle der Kostenneutralität auf die Mieter umlegen zu können.
Um die Transparenz und den Verbraucherschutz zu verbessern, wird im Eckpunktepapier die Einführung einer Schlichtungsstelle und die verpflichtende Teilnahme an einer Preistransparenzplattform angekündigt.
Laut Eckpunktepapier soll eine (Übergangs-) Regelung geschaffen werden, wonach grundsätzlich auch bereits bestehende Verträge von der Anwendung des neuen Wärmegesetzes erfasst werden sollen. Eine Ausnahme soll es nur für Fälle, in denen die Ausübung eines Rechts wie z.B. beim Leistungsanpassungsrecht an eine bestimmte Frist gebunden ist, geben. Sollte daher nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eine Überarbeitung Ihrer Wärmeliefer- und Contractingverträge notwendig werden, werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren.
Das Eckpunktepapier lässt auf eine positive Neuordnung des Fernwärmerechts blicken. Insbesondere durch die Regelung des einseitigen Preisanpassungsrechts könnte eine höhere Investitionssicherheit für Wärmeversorgungsunternehmen geschaffen werden. Zudem lässt die geplante Novellierung des Kostenneutralitätsgebots darauf hoffen, dass der Ausbau und die Nahverdichtung der Wärmelieferung in vermieteten Bestandsgebäuden, wieder vorangetrieben werden können.


