11.09.2026 | Laura Janning, Nicole Hoffmann
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Energieversorger fossiles Erdgas nicht als „Ökogas“ bewerben darf (Az. 38 O 97/25).
Streitgegenstand im vorgenannten Verfahren war ein Gas-Tarif, der vom Energieversorger als „Ökogas“ und „nachhaltige Gasalternative“ beworben wurde, obwohl es sich um konventionelles Erdgas handelte, dessen Emissionen lediglich über Klimaschutzprojekte kompensiert werden.
Das Gericht begründete das Urteil damit, dass ein durchschnittlicher Verbraucher mit dem Begriff „Ökogas“ die Erwartung verbindet, dass das Produkt selbst besondere Umweltvorteile aufweist. Tatsächlich enthielt das angebotene Produkt ausschließlich fossiles Erdgas. Die zusätzlich vorgenommenen Kompensationsmaßnahmen änderten nach Auffassung des Gerichts nichts an den tatsächlichen Eigenschaften und Umweltauswirkungen des Produkts. Die Bezeichnung vermittelte daher einen unzutreffenden Eindruck über die tatsächlichen Umwelteigenschaften des Produkts.
Das Landgericht folgte die Argumentation des beklagten Energieversorgers hinsichtlich „der langjährige Branchenpraxis“ nicht. Nach Ansicht des Gerichts können weit verbreitete Begriffe wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn sie Verbraucher in die Irre führen.
Das Urteil ist auch vor dem Hintergrund der europäischen Empowering Consumers Directive (EmpCo-Richtlinie) relevant. d Durch die Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, strengere Vorgaben gegen Greenwashing in ihr nationales Recht aufzunehmen. Die entsprechenden Vorgaben werden in Deutschland durch die Änderungen des UWG umgesetzt und gelten ab dem 27. September 2026. Sie verschärfen insbesondere die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen.
Künftig sind allgemeine Umweltbegriffe wie „ökologisch“, „grün“, „nachhaltig“ oder „klimafreundlich“ nur noch unter deutlich engeren Voraussetzungen zulässig. Zudem werden produktbezogene Klimaaussagen, die allein auf Kompensation beruhen, eingeschränkt beziehungsweise verboten.
Das Urteil zeigt, dass fossile Energieträger nicht allein aufgrund von Kompensationsmaßnahmen mit umfassenden Umweltversprechen beworben werden können.
Energieversorger müssen daher bestehende Produktnamen, Werbeaussagen und Nachhaltigkeitsclaims kritisch überprüfen. Besondere Vorsicht ist bei Begriffen wie „Ökogas“, „grünes Gas“, „nachhaltiges Gas“, „klimaneutral“ oder vergleichbaren Aussagen geboten.
Zugleich verdeutlicht die Entscheidung welche Richtung, die Rechtsprechung und Gesetzgebung künftig einschlagen: Umweltclaims müssen präzise, transparent und nachweisbar sein. Was bislang als übliche Branchenpraxis galt, kann bereits heute als irreführend und künftig sogar ausdrücklich unzulässig eingestuft werden.


