18.01.2024 | Nicole Hoffmann
Mit Verabschiedung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 durch Bundestag und Bundesrat am 16.12.2023 und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29.12.2023 wurde die Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) hinsichtlich der Festpreise festgelegt.
Nach Inkrafttreten der Änderung kehren die Festpreise damit auf den Pfad zurück, der vor der Gesetzesänderung vom 16.11.2022 galt.
Mit der nunmehr durch das Haushaltsgesetz 2024 beschlossenen Novelle des BEHG werden die gesetzlich festgelegten Festpreise im nationalen Brennstoffemissionshandel für die Jahre 2024 und 2025 wieder angehoben. Damit wird die im Zuge der Energiekrise durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 16.11.2022 in Kraft getretene Senkung (BGBl. I Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43) wieder rückgängig gemacht.
Art. 7 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes regelt die Änderungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 BEHG. Die Festpreise betragen pro Emissionszertifikat
· im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 45 Euro statt 35 Euro;
· im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 55 Euro statt 45 Euro.
Diese Änderungen sind gemäß Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes am 01.01.2024 in Kraft getreten.
Zwischenzeitlich hat auch die EEX am 11.01.2024 den Verkaufskalender für dieses Jahr veröffentlicht, sodass folgende CO2-Kosten bei der Kalkulation der Preise für Gaslieferverträge zu berücksichtigen sind:
· 2024: 0,81627588 ct/kWh
· 2025: 0,99767052 ct/kWh
Energieversorgungsunternehmen (EVU) stehen nun vor der Entscheidung, ob sie die Anhebung der CO2-Kosten an ihre Kunden weitergeben oder nicht. Viele Unternehmen haben bereits im November/Dezember 2023 Preisanpassungsmaßnahmen zum 01.01.2024 durchgeführt, wobei natürlich nicht die auf Basis der Gesetzesänderung gestiegenen CO2-Kosten berücksichtigt werden konnten.
Bevor evtl. Maßnahmen hinsichtlich einer Preisanpassung durchgeführt werden, ist von den EVU obendrein zu prüfen, ob Kunden vertraglich Preisgarantien eingeräumt wurden. Besteht eine (eingeschränkte) Preisgarantie, welche die CO2-Kosten umfasst, ist eine Preisanpassung aufgrund der Steigerung dieser Kosten schließlich nicht möglich.
Ist nach dieser Prüfung die Weitergabe der CO2-Kostensteigerung an Kunden im Rahmen einer erneuten Preisanpassungsmaßnahme möglich, sind
· bei den Tarifen der Grundversorgung die Vorgaben von § 41 Abs. 4 EnWG i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 5a GVV bzw.
· bei Sonderverträgen die Vorgaben von § 41 Abs. 4 EnWG i.V.m. der jeweiligen Preisanpassungsklausel des jeweiligen Tarifes zu beachten.
Sollten Sie Unterstützung bei der Bewertung benötigen, ob eine Preisanpassung aufgrund der CO2-Kostensteigerung möglich ist oder nicht, sind wir gerne für Sie da.
Bei Fragen stehen Ihnen die Juristinnen und Juristen der rhenag legal ebenfalls gerne zur Verfügung.
Nicole Hoffmann LL.M.
Wirtschaftsjuristin
nicole.hoffmann@rhenag-legal.de