19.09.2025 | Nicole Hoffmann
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Urteil vom 10.07.2025 (Az.: III ZR 59/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht wirksam durch einen bloßen Link auf eine Webseite in einem Papierdokument einbezogen werden können.
Im Jahr 2023 warb ein Telekommunikationsunternehmen per Postwurfsendung für einen DSL-Tarif. Die Sendung enthielt:
- § ein Anschreiben,
- § ein Auftragsformular,
- § ein doppelseitiges Informationsblatt mit Vertragszusammenfassung,
- § eine Widerrufsbelehrung.
Die vertragsgegenständlichen AGB wurden nicht in Papierform beigefügt. Auf diese wurde im Auftragsformular lediglich mit folgender Klausel:
„Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb).“
hingewiesen.
Die Verbraucherzentrale Thüringen (VBZ Thüringen) beanstandete diese Vorgehensweise und klagte auf Unterlassung.
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