Zur rechtlichen Einordnung von
WhatsApp-Kommunikation im Vertragsverhältnis
05.09.2025 | Martha Bergenroth Lic. en droit, Laura Feckler
Sehr geehrte Damen und Herren,
die digitale Kommunikation hat sich in den letzten Jahren stark verändert – insbesondere durch den Einsatz von Emojis, die längst fester Bestandteil alltäglicher Nachrichten sind. Doch was bedeu-tet ein Emoji im rechtlichen Kontext? Insbesondere bei geschäftlicher Kommunikation über Dienste wie WhatsApp stellt sich zunehmend die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Emojis rechtliche Bindungswirkung entfalten können. Der Beschluss vom 11. November 2024 des Oberlan-desgerichtes München („OLG München“) (Az. 19 U 200 / 24) zeigt: Emojis sind mehr als nur beiläu-fige Bildzeichen.
Im dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien um wechselseitige Ansprüche aus ei-nem Neuwagenkauf infolge des beidseitigen Rücktritts vom Kaufvertrag. Der zwischen den Partei-en geschlossene Kaufvertrag sah einen unverbindlichen Liefertermin für das 2./3. Quartal 2021 vor. Eine Mahnung durch den Käufer sollte erst zulässig sein, wenn dieser Termin um zwei Quartale überschritten wurde. Zudem enthielt der Kaufvertrag eine Schriftformklausel, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurften.
Die Parteien führten in der Folge eine umfangreiche Konversation mittels Textnachrichten über den Instant-Messaging-Dienst WhatsApp. In diesem Zusammenhang informierte der Verkäufer den Käufer, die Lieferung des Fahrzeugs sei auf das erste Halbjahr 2022 „gerutscht“. Der Käufer antwortete darauf lediglich mit einem „Ups“ sowie einem Grimasse schneidenden Emoji („😬“).
Nach Ablauf des 31. März 2022 mahnte der Käufer die Lieferung an und setzte eine Frist zur Liefe-rung des Fahrzeugs. Nach erfolglosem Fristablauf trat der Käufer vom Vertrag zurück. Der Verkäu-fer vertrat die Auffassung, dass sich durch das Grimasse schneidende Emoji und dem übrigen Wortwechsel eine einvernehmliche Lieferfristverlängerung bis zum 30. Juni 2022 ableiten ließe. Die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sei daher noch nicht zum 31. März 2022 fällig gewesen.
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