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BGH-Beschluss zur BKZ-Ermittlung bei Batteriespeichern


28.07.2025 | Martha Bergenroth, Lic. en droit, Wiltrud Dreier

Mit Beschluss vom 15.07.2025 (Az.: EnVR 1/24) hat der Bundesgerichtshof („BGH“) entschieden, dass die Erhebung eines Baukostenzuschusses („BKZ“) bei Anschluss von Batteriespeichern grund-sätzlich zulässig ist. Es liegt im Ermessen der Netzbetreiber, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen BKZ nach dem Leistungspreismodell zu berechnen.

Sachverhalt und bisheriges Verfahren

Im vorliegenden Fall beantragte eine Betreiberin eines Batteriespeichers („Betreiberin“) bei der Netzbetreiberin den Anschluss eines Speichers mit einer maximalen Lade- und Entladeleistung von 1.725 kW sowie einer Speicherkapazität von 3.450 kWh. Der Batteriespeicher sollte ausschließlich netzgekoppelt betrieben werden, ohne dass die zwischengespeicherte Energie vor Ort verbraucht werden sollte.

Die Netzbetreiberin wies der Betreiberin einen Netzverknüpfungspunkt zu und verlangte die Zah-lung eines BKZ. Die Berechnung des BKZ erfolgte auf Basis des Positionspapiers der Bundesnetza-gentur („BNetzA“) von 2009 zur Erhebung von BKZ für Netzebenen oberhalb der Niederspannung (BK6p-06-003) nach dem sog. Leistungspreismodell.

Die Betreiberin forderte daraufhin die BNetzA auf, der Netzbetreiberin gemäß § 31 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung („EnWG“) die Erhebung eines BKZ grundsätzlich und hilfsweise in der berechneten Höhe zu untersagen. Die BNetzA lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 ab.

Dagegen erhob die Betreiberin Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf („OLG Düssel-dorf“), welches die Erhebung von BKZ für Batteriespeicher zwar grundsätzlich für zulässig erklärte, die Berechnung nach dem Leistungspreismodell jedoch als diskriminierend einstufte, da es die be-sondere Rolle von Batteriespeichern im Netz nicht ausreichend berücksichtige. Das OLG Düsseldorf verpflichtete die BNetzA, über den Antrag erneut zu entscheiden. Die BNetzA legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Rechtsgrundlage für BKZ 

Dem BKZ kommt in erster Linie eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion zu, da die Anschlusskosten mit steigendem Leistungsbedarf zunehmen. Darüber hinaus kommt dem BKZ eine Finanzierungs- und Investitionsfunktion zu. Die Netznutzungsentgelte refinanzieren zwar grundsätzlich die Elektri-zitätsnetze, dennoch senken die BKZ die Netzkosten und kommen daher der Gesamtheit der Ener-giekunden zugute. Der BKZ dient damit auch dem Ziel einer preisgünstigen, verbraucherfreundli-chen und effizienten Stromversorgung (§ 1 EnWG). Netzbetreiber sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, BKZ zu erheben.

Im Niederspannungsbereich können Netzbetreiber gemäß § 11 der Niederspannungsanschluss-verordnung („NAV“) von Anschlussnehmern einen angemessenen BKZ verlangen. Dieser soll zur teilweisen Deckung der Kosten beitragen, die bei einer wirtschaftlich effizienten Betriebsführung für die Errichtung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen im Niederspannungsnetz anfallen.

Für Netzebenen oberhalb der Niederspannung sind Netzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG ebenfalls berechtigt, von Anschlussnehmern einen BKZ zu verlangen. Denn zu den „wirtschaftli-chen Bedingungen des Netzanschlusses“ zählen auch BKZ. Dies wird durch § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 EnWG bestätigt, wonach die BNetzA im Rahmen ihrer Festlegung gemäß § 29 Abs. 1 EnWG insbe-sondere auch Vorgaben für BKZ erlassen kann.

Die lang ersehnte Entscheidung des BGH

Entscheidet sich ein Netzbetreiber im Rahmen seines wirtschaftlichen Gestaltungsspielraums dazu, einen BKZ zu erheben, muss er sicherstellen, dass die Festlegung und Berechnung die Transpa-renzanforderungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Lenkungs- und Steuerungszielen sowie Finanzierungszweck ste-hen. Zur Berechnung des BKZ kann er auf Vorgaben der BNetzA – etwa das Positionspapier aus dem Jahr 2009 – zurückgreifen, sofern diese ihrerseits den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG genügen. Darüber hinaus verpflichtet das Gebot der Transparenz und Diskriminierungsfrei-heit den Netzbetreiber zu einer übergreifenden Betrachtung: Er muss prüfen, ob der BKZ für eine bestimmte Gruppe von Anschlussnehmern im Hinblick auf die verfolgten Zwecke regelmäßig sach-gerecht ist.

Nach diesen Grundsätzen ist eine Gleichbehandlung von Batteriespeichern und Letztverbrauchern (§ 3 Nr. 25 EnWG) bei der Erhebung von BKZ grundsätzlich gerechtfertigt.  

Nach Auffassung des BGH sei nicht ersichtlich, dass der Betrieb eines Batteriespeichers, der primär wirtschaftlichen Zwecken des Betreibers dient, zwangsläufig zur Vermeidung von Netzausbaumaß-nahmen im lokalen Verteilnetz beiträgt. Auch die standortbezogene Steuerungswirkung des BKZ bei Batteriespeichern steht einer Gleichbehandlung nicht entgegen. Eine solche Wirkung ist dem Leistungspreismodell inhärent, da der zugrunde liegende Leistungspreis regional unterschiedlich ausfallen kann. Diese Steuerungswirkung betrifft nicht ausschließlich Batteriespeicher, sondern grundsätzlich alle Anschlussnehmer, die Energie beziehen und bei denen ein BKZ erhoben wird. Etwaige Fehlanreize für Batteriespeicherbetreiber sind aus Sicht des Zwecks des BKZ nicht ent-scheidend. Der Zuschuss verfolgt nicht das Ziel, Speicher gezielt in bestimmten, energiewirtschaft-lich besonders geeigneten Netzgebieten anzusiedeln. Vielmehr soll der BKZ dazu beitragen, über-dimensionierte Anschlussanfragen zu vermeiden und gleichzeitig eine anteilige Finanzierung des lokalen Verteilnetzes sicherzustellen.

Bei der Frage der Erhebung von BKZ kann auch unbeachtet bleiben, dass Batteriespeicher bei ihrem Ausspeicherungsvorgang auch Elektrizität ins Stromnetz einspeisen. Denn Stromentnahme und -einspeisung sind voneinander unabhängige Vorgänge mit jeweils unterschiedlichen Auswirkungen auf das Netz. Eine einheitliche Betrachtung von Speicheranlagen ist daher nicht erforderlich. Nach dem Leistungspreismodell wird bei der Berechnung des BKZ ausschließlich die Entnahmeleistung berücksichtigt.

Martha Bergenroth Lic. en droit

Rechtsanwältin

martha.bergenroth@rhenag-legal.de

Wiltrud Dreier
 

Rechtsanwältin

Wiltrud.Dreier@rhenag-legal.de