28.07.2025 | Martha Bergenroth, Lic. en droit, Wiltrud Dreier
Mit Beschluss vom 15.07.2025 (Az.: EnVR 1/24) hat der Bundesgerichtshof („BGH“) entschieden, dass die Erhebung eines Baukostenzuschusses („BKZ“) bei Anschluss von Batteriespeichern grund-sätzlich zulässig ist. Es liegt im Ermessen der Netzbetreiber, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen BKZ nach dem Leistungspreismodell zu berechnen.
Im vorliegenden Fall beantragte eine Betreiberin eines Batteriespeichers („Betreiberin“) bei der Netzbetreiberin den Anschluss eines Speichers mit einer maximalen Lade- und Entladeleistung von 1.725 kW sowie einer Speicherkapazität von 3.450 kWh. Der Batteriespeicher sollte ausschließlich netzgekoppelt betrieben werden, ohne dass die zwischengespeicherte Energie vor Ort verbraucht werden sollte.
Die Netzbetreiberin wies der Betreiberin einen Netzverknüpfungspunkt zu und verlangte die Zahlung eines BKZ. Die Berechnung des BKZ erfolgte auf Basis des Positionspapiers der Bundesnetzagentur („BNetzA“) von 2009 zur Erhebung von BKZ für Netzebenen oberhalb der Niederspannung (BK6p-06-003) nach dem sog. Leistungspreismodell.
Die Betreiberin forderte daraufhin die BNetzA auf, der Netzbetreiberin gemäß § 31 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung („EnWG“) die Erhebung eines BKZ grundsätzlich und hilfsweise in der berechneten Höhe zu untersagen. Die BNetzA lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 ab.
Dagegen erhob die Betreiberin Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf („OLG Düsseldorf“), welches die Erhebung von BKZ für Batteriespeicher zwar grundsätzlich für zulässig erklärte, die Berechnung nach dem Leistungspreismodell jedoch als diskriminierend einstufte, da es die besondere Rolle von Batteriespeichern im Netz nicht ausreichend berücksichtige. Das OLG Düsseldorf verpflichtete die BNetzA, über den Antrag erneut zu entscheiden. Die BNetzA legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Dem BKZ kommt in erster Linie eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion zu, da die Anschlusskosten mit steigendem Leistungsbedarf zunehmen. Darüber hinaus kommt dem BKZ eine Finanzierungs- und Investitionsfunktion zu. Die Netznutzungsentgelte refinanzieren zwar grundsätzlich die Elektri-zitätsnetze, dennoch senken die BKZ die Netzkosten und kommen daher der Gesamtheit der Energiekunden zugute. Der BKZ dient damit auch dem Ziel einer preisgünstigen, verbraucherfreundlichen und effizienten Stromversorgung (§ 1 EnWG). Netzbetreiber sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, BKZ zu erheben.
Im Niederspannungsbereich können Netzbetreiber gemäß § 11 der Niederspannungsanschlussverordnung („NAV“) von Anschlussnehmern einen angemessenen BKZ verlangen. Dieser soll zur teilweisen Deckung der Kosten beitragen, die bei einer wirtschaftlich effizienten Betriebsführung für die Errichtung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen im Niederspannungsnetz anfallen.
Für Netzebenen oberhalb der Niederspannung sind Netzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG ebenfalls berechtigt, von Anschlussnehmern einen BKZ zu verlangen. Denn zu den „wirtschaftlichen Bedingungen des Netzanschlusses“ zählen auch BKZ. Dies wird durch § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 EnWG bestätigt, wonach die BNetzA im Rahmen ihrer Festlegung gemäß § 29 Abs. 1 EnWG insbesondere auch Vorgaben für BKZ erlassen kann.
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Martha Bergenroth Lic. en droit
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