Zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen 
Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Warum der Begriff „Geschäftsführung“ 
im Handelsregister unzulässig ist


01.09.2025 | Laura Feckler

Sehr geehrte Damen und Herren,

darf der generische Maskulin „Geschäftsführer“ in der Satzung durch den geschlechtsneutralen Begriff „Geschäftsführung“ ersetzt werden? Mit Beschluss vom 15.07.2025 (Az. 3 Wx 85/25) hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass dies unzulässig ist. 

Hintergrund der Entscheidung 

Ausgangspunkt war die Satzungsänderung einer GmbH, die in ihrer Vertretungsregelung den Begriff „Geschäftsführer“ durch „Geschäftsführung“ ersetzen wollte. Hintergrund dieser Änderung war offenbar das Ziel, die Unternehmenssprache an gendergerechte Formulierungen anzupassen und zugleich den Vertretungszuschnitt zu vereinfachen. Nach der Satzungsänderung wurde die Änderung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Das Registergericht beanstandete jedoch die Formulierung und lehnte die Eintragung ab, da die neue Bezeichnung nicht eindeutig erkennen lasse, welche konkrete Person vertretungsberechtigt sei. Die Gesellschaft legte dagegen Beschwerde ein, das AG Kleve wies diese allerdings schon zurück, sodass es an das OLG ging.  

Das OLG stellte klar, dass der Begriff „Geschäftsführer“ in § 35a GmbHG und den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften nicht austauschbar ist. „Geschäftsführer“ bezeichnet eine konkrete natürliche Person, die organschaftlich zur Vertretung der GmbH berufen ist. „Geschäftsführung“ hingegen beschreibt lediglich eine Funktion oder die Gesamtheit der geschäftsleitenden Organe – und kann damit auch Organisationseinheiten oder juristische Personen umfassen.

Für das Handelsregister gilt jedoch der Grundsatz der eindeutigen Identifizierbarkeit: Aus der Eintragung muss klar hervorgehen, wer die Gesellschaft vertritt. Die Verwendung von „Geschäftsführung“ würde diese Klarheit unterlaufen, weil unklar bleiben könnte, ob damit einzelne Personen, ein Kollektiv oder sogar eine nicht-natürliche Einheit gemeint ist.

Das Registergericht gendert nicht 

Das Gericht betonte zudem, dass der Begriff „Geschäftsführer“ geschlechtsneutral zu verstehen ist. Er bezieht sich unabhängig vom biologischen oder empfundenen Geschlecht der Person auf deren Funktion als Organ der Gesellschaft. Aus diesem Grund sei eine Anpassung aus Gründen der Geschlechtergerechtigkeit nicht notwendig. Die Rechtssicherheit bei Registereintragungen habe Vorrang vor sprachlichen Anpassungen, zumal europäische Vorgaben ebenfalls auf klar definierte, funktionsgebundene Begriffe setzen.

Laura Feckler

lauramarlies.feckler@rhenag-legal.de