OLG München bestätigt Urteil des LG München I
23.04.2025 | Laura Feckler, Nicole Hoffmann
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Verbraucherzentrale NRW ist im Rahmen einer Klage gegen den Pay-TV-Anbieter Sky vorgegangen. Die Verbraucherschützer bemängelten die Gestaltung und Einbindung des gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbuttons auf der Webseite von Sky.
Nunmehr wurde die endgültige Entscheidung getroffen, in welcher das Oberlandesgericht München (kurz: OLG München) am 20. März 2025 die Entscheidung der Vorinstanz in weiten Teilen bestätigt hat. Der Pay-TV-Anbieter wurde verurteilt, seine Webseite dahingehend so anzupassen, dass der Kündigungsbutton in unmittelbarer und leicht zugänglicher Weise zur Verfügung gestellt wird.
Das Urteil des OLG München vom 20.03.2025 (Az. 6 U 4336/23 e) ist rechtskräftig.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte Sky vor dem Landgericht München I (kurz: LG München I) verklagt, weil das Unternehmen den Kündigungsbutton nicht in der nach Gesetz vorgeschriebenen Art und Weise auf seiner Webseite platziert hatte.
Statt direkt sichtbar und leicht zugänglich, war der Kündigungsbutton auf der Sky-Webseite hinter einer Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ versteckt. Erst nach einem Klick auf diese Schaltfläche öffnete sich eine Übersicht mit 58 weiteren Links. Am Ende dieser langen Liste war dann der Kündigungsbutton platziert – jedoch in kleiner, grauer Schrift, was eine erhebliche Erschwernis für die Nutzer darstellt.
Bereits im November 2023 hatte das LG München I (Az. 12 O 4127/23) entschieden, dass diese Gestaltung gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 312k BGB verstößt. Der Kündigungsbutton muss gemäß den Verbraucherschutzvorschriften unmittelbar und leicht zugänglich sein, was bei der Gestaltung von Sky nicht der Fall war. Die Richter des LG München I befanden, dass der Button durch seine versteckte Platzierung und die unklare Beschriftung nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprach.
Nunmehr folgte das OLG München der Entscheidung des LG München I und bestätigte in weiten Teilen dessen rechtliche Beurteilung.
Sky wurde dazu verurteilt, unter Vermeidung eines Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für die Mitglieder Geschäftsführung der Komplementärin, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen es zu unterlassen, auf der eigenen Webseite, den Kündigungsbutton in der bisherigen Form weiter einzubinden und anzubieten.
In seiner Urteilsbegründung erläutert das OLG, dass die Platzierung des Kündigungsbuttons durch die Gestaltung der Webseite nicht den Anforderungen an eine einfache und klare Kündigungsmöglichkeit entspricht und so Verbraucher:innen nicht ohne weitere Hürden zum Kündigungsformular gelangen können. Zudem sei die Optik der Schaltfläche in kleiner und grauer Schrift nicht ausreichend, um die Kündigungsoption klar und deutlich hervorzuheben.
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des OLG München ist Sky nunmehr dazu verpflichtet, die eigene Webseite dahingehend zu ändern, dass der Kündigungsbutton für Verbraucher:innen jederzeit gut sichtbar und ohne zusätzliche Klicks erreichbar ist.
Das OLG München bestätigt mit seinem Urteil, dass eine praktische und benutzerfreundliche Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum Kündigungsbutton von zentraler Bedeutung ist. Anbieter müssen daher sicherstellen, dass der Kündigungsbutton sowohl optisch gut sichtbar als auch einfach und direkt zugänglich ist.
Die zuvor erläuterte Entscheidung des OLG München hat weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung von Webseiten und von Kündigungsbuttons. Unternehmen sollten dieses als Richtlinie nutzen, ihre Webseiten auf rechtliche Konformität zu prüfen.
Bei weiteren Fragen können Sie sich an die rhenag legal wenden.
i.A. Laura Feckler i.A. Nicole Hoffmann
Laura Feckler
Laura.Feckler@rhenag-legal.de

Nicole Hoffmann, LL.M.
Nicole.Hoffmann@rhenag-legal.de
