BGH bestätigt die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze der Bundesnetzagentur für die vierte Regulierungsperiode
27.01.2025 | Martha Bergenroth, Vitaly Matusov
Die BNetzA hat vor Beginn einer Regulierungsperiode für die Bestimmung der Erlösobergrenze gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV/GasNEV durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 EnWG zu entscheiden. Damit sollte eine angemessene Verzinsung des vom Netzbetreiber eingesetzten Eigenkapitals gewährleistet werden.
Für die vierte Regulierungsperiode hat die BNetzA den Zinssatz auf 5,07% für Neuanlagen und auf 3,51% für Altanlagen festgesetzt – und damit niedriger als in den vorhergehenden Regulierungsperioden. Ein Prozentpunkt bedeutet bei der Eigenkapitalverzinsung für die Regulierungsperiode ein Volumen von ca. einer Milliarde Euro.
Die BNetzA hat vor Beginn einer Regulierungsperiode für die Bestimmung der Erlösobergrenze gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV/GasNEV durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 EnWG zu entscheiden. Damit sollte eine angemessene Verzinsung des vom Netzbetreiber eingesetzten Eigenkapitals gewährleistet werden.
Für die vierte Regulierungsperiode hat die BNetzA den Zinssatz auf 5,07% für Neuanlagen und auf 3,51% für Altanlagen festgesetzt – und damit niedriger als in den vorhergehenden Regulierungsperioden. Ein Prozentpunkt bedeutet bei der Eigenkapitalverzinsung für die Regulierungsperiode ein Volumen von ca. einer Milliarde Euro.
Gegen die Festlegung haben zahlreiche Netzbetreiber Beschwerde beim 3. Kartellsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf („OLG Düsseldorf“) eingelegt. Mit Beschluss vom 30. August 2023 entschied das OLG Düsseldorf, dass die bisherige Festlegung aufgehoben wird und die BNetzA zur Neufestlegung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet sei. Das methodische Vorgehen der BNetzA hat das OLG Düsseldorf indes bestätigt.
Das OLG Düsseldorf hat insbesondere beanstandet, dass die BNetzA es unterlassen hat, die von ihr allein unter Heranziehung historischer Datenreihen ermittelte Marktrisikoprämie einer weiteren Absicherung, jedenfalls in Form einer ergänzenden Plausibilisierung zu unterziehen. Die Vorgehensweise der BNetzA, die Marktrisikoprämie anhand einer einzigen Methode zu ermitteln, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht geeignet, sicherzustellen, dass die hieraus folgende Eigenkapitalverzinsung angemessen, wettbewerbsfähig und risikoangepasst ist.
Der BGH hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben.
Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Gleichwohl hat der BGH in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2024 – abweichend von seiner bisherigen Entscheidungspraxis – die Ansicht geäußert, dass die Anhaltspunkte für eine erforderliche Plausibilisierung zwingend sein müssen. Der BGH hat mit der Entscheidung die Anforderungen an den Vortrag gegen die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes damit erheblich verschärft.
Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs („EuGH“) vom 2. September 2021, in welcher der EuGH von Deutschland verlangt hat, die Unabhängigkeit der BNetzA und deren Entscheidungsbefugnisse im Bereich der Energieregulierung weiter zu stärken, kommt der BNetzA eine immer größere Unabhängigkeit zu. Die BNetzA dürfe demnach weder von der Regierung noch vom Parlament Vorgaben erhalten. Damit kommt den Gerichten als verbleibendes Kontrollorgan eine hohe Bedeutung zu. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH kann allerdings dazu führen, dass eine gerichtliche Kontrolle der Festlegungen der BNetzA kaum noch möglich sein wird.
Die Anfang 2024 erfolgte Festlegung von Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag (BK4-23-002) war zwar ein Schritt in die richtige Richtung und verbessert im Ergebnis die Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen ab 2024 im Vergleich zu der vom BGH bestätigten Festlegung aus 2021.
Gleichwohl führen die vom BGH bestätigten niedrigen Zinssätze und damit geringeren Erlöse zur geringen Liquidität der Netzbetreiber bzw. Netzeigentümer. Die möglichweise dadurch ausbleibenden Netzinvestitionen gefährden wiederum das Gelingen der Energiewende.
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i.A. Martha Bergenroth i.A. Vitaly Matusov
Martha Bergenroth, Lic. en droit
Rechtsanwältin
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Vitaly Matusov
Rechtsanwalt
Vitaly.Matusov@rhenag-legal.de
