01.04.2025 | Isabella Gerein, Vitaly Matusov
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 25.02.2025 ist das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen in Kraft getreten. Sowohl das Erneuerbare-Energien-Gesetz als auch das Energiewirtschaftsgesetz und das Messstellenbetriebsgesetz („MsbG“) sind damit geändert worden.
Damit die intelligenten Messsysteme (iMSys) und moderne Messeinrichtungen (mMe) doch wirtschaftlich betrieben werden können, wurden die gesetzlichen Preisobergrenzen und Vermutungstatbestände zum 1. Januar 2025 rückwirkend geändert. Dies war bereits Gegenstand unseres Newsletters 03-2025 vom 28.02.2025. In den vergangenen Wochen haben deshalb viele grundzuständige Messstellenbetreiber ihre Preisblätter angepasst und gegenüber „Bestandskunden“ gemäß einer im Messstellenvertrag vereinbarten Preisänderungsklausel die Preise für die Zukunft geändert oder bestehende Messstellenverträge gemäß den vereinbarten Kündigungsfristen gekündigt und neue Messstellenverträge, mit den neuen Preisen, für die Zukunft angeboten.
In diesem Newsletter fassen wir gerne weitere wichtige Änderungen des MsbG kurz zusammen, um Ihnen den notwendigen Überblick zu verschaffen:
Die Aufgaben des Messstellenbetreibers sind gemäß § 3 Absatz 2 MsbG (neu) in den gesetzlich vorgesehenen Fällen um den Betrieb der dazugehörigen Steuerungseinrichtungen erweitert worden.
§ 29 Absatz 1 Nr. 2 MsbG wurde dahingehend geändert, dass bei Letztverbrauchern, mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG, und bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als sieben Kilowatt neben dem Einbau von iMSys auch Steuerungseinrichtungen einzubauen sind.
Die Steuerung am Netzanschluss zählt deshalb zur neuen Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 MsbG. Eine separate Beauftragung der Steuerung am Netzanschluss ist deshalb nicht mehr erforderlich.
Während des agilen Rollout gemäß § 31 MsbG können iMSyS insbesondere noch ohne Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nr. 1c MsbG eingebaut werden. Es ist in § 31 MsbG klargestellt worden, dass der agile Rollout noch bis zum 31.12.2025 andauern wird.
Der Messstellenbetreiber ist außerdem gemäß § 60 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 MsbG verpflichtet, die Messwerte auf Anforderung des Verteilernetzbetreibers, des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkreiskoordinator jede Viertelstunde, statt wie bisher nur einmal täglich, Viertelstundewerte zu übermitteln.
Der iMSys-Rollout-Zeitplan ist vom Gesetzgeber erheblich geändert worden. Bei Erzeugungsanlagen kommt es nicht mehr auf die Anzahl aller auszustattenden Messstellen, sondern auf die installierte Leistung an. Neuanlagen genießen grundsätzlich Vorrang vor bereits vorhandenen Anlagen. Bis zum Ende von 2032 muss der Rollout der iMSys abgeschlossen sein. Daraus ergibt sich folgender neuer gesetzlicher Rollout-Zeitplan:

- Die Ausstattung von Zählpunkten der Sparte Gas auf Kundenwunsch ist ab dem 01.07.2026 gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MsbG möglich. Die Anbindung hat dann grundsätzlich innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung zu erfolgen.
- Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MsbG ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, Messstellen mit Steuerungseinrichtungen zusätzlich auszustatten und soweit erforderlich, sie informationstechnisch an ein Smart-Meter-Gateway sowie an vorhandene zu steuernde Einrichtungen anzubinden.
- Auch wurde eine Bündelung der Leistung im Zusammenhang mit der Steuerung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MsbG eingeführt. Es wird nicht mehr zwischen Herstellung der Steuerbarkeit (Hardware) und der Steuerung selbst (Informationsübermittlung) getrennt und unterschieden.
- Messstellenbetreiber können weiterhin die nach § 34 Abs. 2 Satz 2 MsbG verpflichtenden Zusatzleistungen so lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder sie aufgrund des agilen Rollouts nach § 31 MsbG davon befreit sind. Die Gründe sind in Textform nachvollziehbar zu erläutern.
Außerdem können grundzuständige Messstellenbetreiber die vorzeitige Ausstattung mit iMSys nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 MsBG vorübergehend zurückstellen, soweit und solange hierdurch die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach § 45 MsbG nicht gefährdet ist. In diesem Fall ist neben einer Begründung in Textform noch ein verbindlicher Zeitplan für die Bearbeitung des Auftrags mitzuteilen.
Die erfolgten Änderungen des MsbG sind grundsätzlich zu begrüßen. Gleichwohl ist der bereits ab 2025 vorgeschriebene Einbau von Steuerungseinrichtungen kritisch zu sehen. Das BSI entwickelt gerade Standards für die Steuerung ohne eine separate Steuerbox, sondern direkt im Smart-Meter Gateway. Messstellenbetreiber können deshalb dazu tendieren, mit dem Einbau der iMSys möglichst spät zu beginnen, um den Einbau von Steuerboxen noch zu vermeiden. Das kann den Rollout eher verlangsamen.
Für Ihre rechtlichen Fragestellungen rund um Ihre Details sowie der Umsetzung der Änderungen des MsbG stehen Ihnen die Juristinnen und Juristen der rhenag legal gerne zur Verfügung.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit bei der rhenag legal melden.
i.A. Isabella Gerein i.A. Vitaly Matusov
Isabella Gerein
Rechtsanwältin
Isabella.Gerein@rhenag-legal.de

Vitaly Matusov
Rechtsanwalt
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