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Widerspruch gegen Preisanpassungen in der Fernwärme


10.02.2025 | Stefanie Kunze, Julia Nickenig

Sehr geehrte Damen und Herren,

immer wieder begegnen uns Widersprüche gegen Preisanpassungen in der Fernwärmeversorgung. Ergibt eine rechtliche Prüfung der betreffenden Preisanpassungsklausel, dass sie gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verstößt, ist die Klausel gemäß § 134 BGB nichtig. Da der übrige Fernwärmelieferungsvertrag darüber hinaus jedoch bestehen bleibt, müsste der Kunde über die gesamte Vertragslaufzeit zu dem vertraglich vereinbarten, niedrigeren Preis beliefert werden, ohne dass der Fernwärmeversorger eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit hätte.

Die Dreijahreslösung des BGH

Um diesem Problem entgegenzuwirken, hat der BGH mit seinem grundlegenden Urteil vom 24.09.2014, VIII ZR 350/13 die sog. Dreijahreslösung entwickelt. Hiernach soll im Fall eines Widerspruchs gegen eine Preisanpassung der Preis, der drei Jahre vor der erstmaligen Beanstandung der Preisanpassung galt, als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden. Somit kann ein Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen nicht mehr geltend machen, die er nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmalig berücksichtigt wurde, beanstandet hat. Damit sollen Preisanpassungen, die vor diesem Dreijahreszeitraum erfolgten als wirksam betrachtet werden.

Ausnahme für frühzeitig erklärte aber nicht wiederholte Beanstandungen

Diese Rechtsprechung hat der BGH für die Fernwärmebelieferung mit Urteil vom 25.09.2024, VIII ZR 176/21, dahingehend fortentwickelt, dass ein innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, erhobener aber erfolglos gebliebener Widerspruch gegen eine Preisanpassung innerhalb von drei Jahren ab Erklärung des Widerspruchs bekräftigt werden muss. Macht der Kunde in diesem Zeitraum nicht deutlich, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhalten möchte, wird der alte Widerspruch unbeachtlich und im Falle eines erneuten Widerspruchs allenfalls die Dreijahreslösung angewandt.

Die Kritik des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht Berlin hält diese Rechtsprechung für nicht mit der Verbraucherrechte-Richtlinie 93/13/EWG vereinbar, KG Beschluss vom 10.12.2024, 9 U 1087/20, und hat sie in einem Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH zur Prüfung vorgelegt. Fraglich ist, ob die Verbraucherrechte-Richtlinie in diesem Fall überhaupt Anwendung findet. Falls ja, stellt sich die Frage, ob bei einer Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel nicht sämtliche auf dieser Grundlage ergangenen Preisanpassungen unwirksam sein müssten und ob die Richtlinie nicht durch die Dreijahreslösung des BGH unterlaufen würde. Sollte der EuGH dies bejahen, würde es auf eine generelle Nichtanwendung der Dreijahreslösung hinauslaufen. Außerdem soll der EuGH die Fragen beantworten, ob bei einer Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel der Wärmelieferungsvertrag insgesamt unwirksam wird bzw. ob ein einseitiges Recht des Fernwärmeversorgers zu Ersetzung der unwirksamen Preisanpassungsklausel vereinbart werden darf. Wann mit einer Entscheidung des EuGH zu rechnen ist, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar.

Fazit

Der BGH ist mit seiner bisherigen Rechtsprechung bemüht, ein Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung aufrecht zu erhalten. Dass ein Kunde nicht darauf vertrauen darf, mit seinem Widerspruch zu einem länger zurückliegenden Preis versorgt zu werden, ist aus Versorgersicht angesichts der großen Investitionen in die Fernwärmeversorgung zu begrüßen. Es erscheint jedoch in der Tat recht willkürlich, die vertraglich vereinbarte Preisdynamik durch einen festen Preis, der vom Zufall des Zeitpunkts des Kundenwiderspruchs abhängt, zu ersetzen. Wünschenswert wäre an dieser Stelle, dass der Gesetzgeber diese Problematik im Rahmen der Novellierung der AVBFernwärmeV berücksichtigt.

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i.A. Stefanie Kunze                            i.A. Julia Nickenig 

Stefanie Kunze

Rechtsanwältin

Stefanie.Kunze@rhenag-legal.de

Julia Nickenig

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