23.06.2025 | Dr. Marion Große-Drieling, Laura Feckler
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem „dicken Fisch BFSG“ für den E-Commerce kommt nun der Widerrufsbutton. Die Digitalisierung des Verbraucherschutzes schreitet weiter voran und bringt für Online-Händler erneut umfassende Veränderungen mit sich. Nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Bestellbutton (§ 312j Abs. 3 BGB) und dem Kündigungsbutton (§ 312k BGB) folgt nun der nächste Schritt: Ab dem 19. Juni 2026 wird ein Widerrufsbutton zur Pflicht.
Mit der EU-Richtlinie 2023/2673, die noch in nationales Recht umgesetzt werden muss, wird der digitale Widerruf für Verbraucher vereinfacht. Bislang erfolgte der Widerruf meistens über Formulare zum Download, E-Mails oder schriftliche Erklärungen per Post. Ziel der neuen Regelung ist es, den Widerruf genauso niedrigschwellig zu ermöglichen wie den Vertragsabschluss selbst.
Konkret verlangt die Richtlinie eine zweistufige Lösung:
- Ein „Vertrag widerrufen“-Button muss gut sichtbar auf der Website erscheinen.
- Nach dem Klick öffnet sich ein Formular, in das die Verbraucher ihre Daten eingeben und den Widerruf abschicken können.
Sichtbarkeit und Zeitpunkt: Der Button muss während der gesamten Dauer der Widerrufsfrist verfügbar sein. Doch wie kann ein Shop erkennen, ob für den jeweiligen Nutzer überhaupt ein Widerrufsrecht besteht? Eine pauschale Anzeige birgt das Risiko irreführender Gestaltung und potenzieller Abmahnungen nach dem UWG.
Vertragszuordnung: Damit der Widerruf korrekt verarbeitet werden kann, muss der konkrete Vertrag identifiziert werden etwa durch Eingabe einer Bestellnummer oder E-Mail-Adresse. Ein verpflichtender Login ist jedoch analog des Kündigerbuttons unzulässig.
Fehlende oder fehlerhafte Angaben: Gibt der Kunde z. B. eine falsche E-Mail-Adresse ein, kann die Widerrufsbestätigung fehlschlagen, mit unklaren rechtlichen Folgen.
Die Vorgängerregierung hat Anfang 2025 einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts veröffentlicht, mit dem die EU-Richtlinie 2023/263 in nationales Recht umgesetzt werden soll.
Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei Online-Verträgen vor (§ 356a BGB-E). Danach ist auf der Online-Schnittstelle eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ vorzuhalten, mit dem der Verbraucher auf einfache Art und Weise den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen kann. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Eingang der Widerrufserklärung unverzüglich zu bestätigen.
Wir gehen davon aus, dass die jetzige Regierung das Gesetzgebungsverfahren zeitnah und inhaltsgleich wieder aufnehmen wird.
Auch wenn die Umsetzungsfrist erst Mitte 2026 endet, empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Planung zu beginnen:
Technische Vorbereitung:
- Wo auf Ihrer Website soll der Button platziert werden? (Wichtig: Eine Platzierung im Footer reicht nicht aus, er muss hervorgehoben sein!)
- Wie soll das Widerrufsformular gestaltet sein? (Vermeiden Sie unzulässige Pflichtfelder wie etwa einen „Widerrufsgrund“.)
Rechtliche Anpassungen:
- Die Widerrufsbelehrung muss künftig über den Button informieren - allerdings erst nach Inkrafttreten des nationalen Umsetzungsgesetzes.
- Die Datenschutzerklärung ist um die Verarbeitung der Widerrufsdaten zu ergänzen.
Statt die bislang freiwillige Option eines elektronischen Formulars gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verbraucherrechterichtlinie zur Pflicht zu machen, sieht der Gesetzgeber nun ein zweistufiges Verfahren vor:
Was zunächst nach einer einfachen Umsetzung klingt, wirft in der Praxis viele Fragen auf, sowohl technischer als auch rechtlicher Natur.
Der neue Widerrufsbutton verspricht mehr Komfort für Verbraucher, stellt Online-Händler jedoch vor neue technische und rechtliche Herausforderungen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der konkreten Umsetzung und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Dr. Marion Große-Drieling i.A. Laura Feckler
Dr. Marion Große-Drieling
Rechtsanwältin
marion.grossedrieling@rhenag-legal.de

Laura Feckler
laura.feckler@rhenag-legal.de
