Was Energieversorger jetzt wissen müssen
12.11.2025 | Nicole Hoffmann und Thomas Gruschka
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundestag hat am 6. November 2025 das Vierte Gesetz zur Änderung des Energiewirtschafts-gesetzes (EnWG) beschlossen.
Der Gesetzesbeschluss wird nun dem Bundesrat zugeleitet, der sich voraussichtlich in seiner nächs-ten Plenumssitzung am 21. November 2025 damit befassen wird. Das Gesetz ist nicht zustim-mungsbedürftig, sondern ein sogenanntes Einspruchsgesetz. Der Bundesrat kann daher lediglich Einspruch gegen das Gesetz einlegen, das Gesetz jedoch nicht mehr verhindern.
Damit wird die Gasspeicherumlage zum 1. Januar 2026 abgeschafft. Die sich daraus ergebenden Pflichten für Energieversorger möchten wir Ihnen mit unserem heutigen Newsletter erläutern.
Am 1. Oktober 2022 wurde die Gasspeicherumlage eingeführt, um die Kosten aus den Maßnahmen der Gasspeicherbefüllung der Marktgebietsverantwortlichen (Trading Hub Europe GmbH) auf Bi-lanzkreisverantwortliche und letztlich Endkunden umzulegen. Mit der Gesetzesänderung über-nimmt nun künftig der Bund diese Kosten. Ziel ist es, hierdurch die Gaspreise für Endkunden zu senken.
Das Gesetz regelt nicht allein die Abschaffung der Gasspeicherumlage für Endkunden, sondern enthält weitere Pflichten für Energieversorger. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
• Abschaffung der Umlage
Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes ist die Umlage nicht mehr zu erheben.
• Preissenkungspflicht
Gaslieferanten müssen die Kostensenkung an ihre Endkunden weitergeben (§ 35g Absatz 7 EnWG).
• Höhe der Entlastung
Im Regelfall beträgt die Entlastung die für zum 1. Juli 2025 festgelegte Umlagenhöhe von 0,289 ct/kWh. Wurde die Gasspeicherumlage im Einzelfall nur anteilig auf den Kunden um-gelegt, ist die Entlastung entsprechend auch nur anteilig weiterzugeben.
• Transparenzpflicht
Gegenüber Endkunden ist in der Gasrechnung, deren Abrechnungszeitraum den Wegfall der Umlage umfasst, unter Verweis auf die gesetzliche Abschaffung der Euro-Betrag der Entlastung sowie der prozentuale Weitergabesatz auszuweisen. Je nach Konstellation, muss demnach eine vollständige, teilweise oder unterbleibende Entlastung in der Rechnung gegenüber dem Endkunden ausgewiesen werden.
• Festpreisverträge
Auch hier gilt die Preissenkungspflicht, sofern die Umlage Bestandteil der Preiskalkulation war.
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, ist die Umlage nicht mehr zu erheben und dessen Vorgaben umzusetzen.
(...) wenn Sie den ganzen Newsletter lesen möchten, schreiben Sie uns gerne an info@rhenag-legal.de.
Nicole Hoffmann, LL.M.
nicole.hoffmann@rhenag-legal.de

Thomas Gruschka
Rechtsanwalt
thomas.gruschka@rhenag-legal.de

