Zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen 
Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Wichtige Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)


05.12.2025 | Nicole Hoffmann und Thomas Gruschka

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 21. November 2025 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (BT-Drucks 665/25) zugestimmt. Für das Inkrafttreten fehlt nun lediglich die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

In unserem heutigen Newsletter möchten wir Ihnen die wichtigsten Vorgaben für Energielieferverhältnisse erläutern:

Neue Vorgaben für Energieversorgungsunternehmen 

Mit der EnWG-Novelle wurden nunmehr die Vorgaben aus diversen EU-Richtlinien, insbesondere der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie, im deutschen Gesetz umgesetzt.

Folgende Änderungen und Ergänzungen im EnWG sind für Energievertriebe mit besonderer Sorgfalt zu beachten:

§ 38a EnWG-E – Übergangsversorgung

Bislang war bei der vertragslosen Versorgung von Letztverbrauchern in der Mittelspannung/-druck die nach der BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 17. September 2024, Az. EnZR 57/23 und EnZR 58/2023) geltenden Grundsätze zu berücksichtigen (wie berichteten darüber in unserem Newsletter 24-16). Nunmehr ermöglicht der Gesetzgeber mit der neuen Regelung in § 38a EnWG eine sogenannte Übergangsversorgung.

Ziel der Regelung ist es Versorgungslücken bei vertragslosen Zuständen von Letztverbrauchern mit Anschlüssen in der Mittelspannung/-druckebene sowie Umspannung Niederspannung auf Mittelspannung zu vermeiden. Dazu kann der zuständige Netzbetreiber mit dem Grundversorger eine Vereinbarung für die Übergangsversorgung schließen, die den Grundversorger verpflichtet, die vertragslosen betroffenen Letztverbraucher übergangsweise entsprechend den Vorgaben von § 38a EnWG-E zu versorgen. Eine Pflicht, eine solche Vereinbarung zu treffen, enthält das Gesetz nicht.

Wird eine solche Vereinbarung geschlossen, hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, dass in seinem Netzgebiet eine Übergangsversorgung besteht und durch welchen Versorger die Übergangsversorgung erfolgt.

Die Übergangsversorgung erfolgt zu den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung des jeweiligen Übergangsversorgers. Diese sind vom dem zur Übergangsversorgung verpflichteten Grundversorger auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen (§ 38a Abs. 6 EnWG-E). Änderungen der Allgemeinen Preise können wie in der Ersatzversorgung jeweils zum 1. und 15. eines Kalendermonats und ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Änderungen werden nach Veröffentlichung auf Internetseite des Übergangsversorgers wirksam. Wie bereits in der Ersatzversorgung hat der Übergangsversorger die Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung der letzten 6 Monate auf der eigenen Homepage vorzuhalten.

Das Entgelt für die Übergangsversorgung ist nach § 38a Abs. 7 EnWG-E beschränkt auf die Summe

  • der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte (Spotmarktpreis) sowie Beschaffungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 %,  
  • der Kosten für Netznutzung, Messstellenbetrieb sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile  
  • sonstiger Preis- und Kostenbestandteile, insbesondere eines Grundpreises.

Der Übergangsversorger ist berechtigt, den Zeitabschnitt für die Abrechnung frei zu wählen, wobei dieser nicht kürzer als 1 Tag sein darf. Daneben kann der zur Übergangsversorgung verpflichtete Versorger, eine Zahlung bis zu 5 Werktagen im Voraus oder eine Sicherheitsleistung verlangen (§ 38a Abs. 10 EnWG-E). Sollte eine Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, ist der Übergangsversorger berechtigt, die Übergangsversorgung fristlos zu beenden, wenn der Letztverbraucher die fällige Forderung nicht innerhalb von 2 Werktagen begleicht.

Überdies kann der zur Übergangsversorgung verpflichteten Grundversorger die Belieferung aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen, soweit die Voraussetzungen nach § 38a Abs. 2 Satz 3 EnWG-E erfüllt sind.

Die Übergangsversorgung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der betroffene Letztverbraucher einen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, jedoch spätestens 3 Monate nach Beginn der Übergangsversorgung (§ 38a Abs. 9 EnWG-E). Sollte der Übergangsversorger zwischenzeitlich aufgrund einer neuen Vereinbarung zwischen dem zuständigen Netzbetreiber und einem anderen Grundversorger wechseln und ein Übergangsversorgungsverhältnis in dieser Zeit bestehen, bleibt das bestehende Übergangsversorgungsverhältnis mit dem bisher verpflichteten Versorger bestehen bis es nach den Regelungen von § 38 Abs. 9 EnWG-E endet (§ 38a Abs. 8 EnWG-E).

§ 41a Abs. 4 bis 6. EnWG-E – Festpreisverträge

Gemäß § 41 Abs. 4 EnWG-E sind Stromlieferanten, die mehr als 200.000 Kunden beliefern, verpflichtet, im Folgejahr Letztverbrauchern einen Stromliefervertrag auch als Festpreisvertrag anzubieten. Der Festpreisvertrag soll nach der gesetzlichen Regelung eine bindende Laufzeit von mindestens 12 Monaten haben und für diese Laufzeit einen garantierten Preis in Bezug auf den Versorgeranteil (§ 3 Nr. 106 EnWG-E) beinhalten. Änderungen des Preises dürfen nur die Preisbestandteile umfassen, die nicht Teil des Versorgeranteils sind. Diese dürfen einseitig weitergegeben werden, wobei die Vorgaben von § 41 Abs. 5 EnWG nicht gelten (Preisänderungsfrist, -mitteilung an den Kunden und Sonderkündigungsrecht des Kunden).

Wie beim dynamischen Stromtarif müssen Stromlieferanten über die Vorteile, Nachteile und Risiken eines Festpreisvertrages umfassend informieren sowie Informationen zum Einbau eines intelligenten Messystems für Letztverbraucher bereitstellen (§ 41a Abs. 6 EnWG-E).

Die Verpflichtung zum Angebot eines Festpreisvertrages gilt nicht für Stromlieferanten, die ausschließlich dynamische Stromtarife anbieten (§ 41a Abs. 5 EnWG-E).

(...) wenn Sie den ganzen Newsletter lesen möchten, schreiben Sie uns gerne an info@rhenag-legal.de.

Nicole Hoffmann, LL.M. 

nicole.hoffmann@rhenag-legal.de

Thomas Gruschka

Rechtsanwalt

thomas.gruschka@rhenag-legal.de