12.01.2026 | Martha Bergenroth, Lic. en droit, Vitaly Matusov
Sehr geehrte Damen und Herren,
frohes neues Jahr! Möge das Jahr 2026 Ihnen viel Freude, Gesundheit und Erfolg bringen!
Zum Jahresbeginn informieren wir Sie über eine wesentliche Neuerung im Bereich des Messstellenbetriebs:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20. November 2025 ihre Festlegung zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrages (MSB-RV) sowie zur Festlegung der Messstellenverträge für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen beschlossen (Az.: BK6-24-125). Erstmals wurden damit verbindliche und einheitliche Messstellenverträge festgelegt, jeweils in einer Fassung für Anschlussnutzer/-nehmer sowie für Lieferanten. Ergänzt werden die Verträge durch ein Formblatt gemäß § 54 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Die Festlegung bezieht sich ausschließlich auf den Strom-Messstellenbetrieb. Der Gas-Messstellenbetreiberrahmenvertrag soll zukünftig als Bestandteil der Kooperationsvereinbarung Gas von den Verbänden und nicht mehr von der BNetzA verbindlich festgelegt werden.
Grundzuständige Strom-Messstellenbetreiber und Stromnetzbetreiber sind verpflichtet, diese Festlegung zum 1. Juli 2026 umzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 bleibt der MSB-RV Strom in der bisherigen Fassung verbindlich. Die bisher verwendeten Messstellenverträge Strom können auch noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 verwendet werden.
Im Folgenden werden die zentralen Änderungen überblicksartig dargestellt.
a) Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom
Der MSB-RV regelt das Vertragsverhältnis zwischen dem Stromnetzbetreiber und den in dessen Netzgebiet tätigen Messstellenbetreibern. Die Neufassung enthält nunmehr praxistaugliche Regelungen insbesondere zur Abrechnung (§ 14 MSB-RV), Kündigung (§ 17 MSB-RV), Vertragsanpassung (§ 18 MSB-RV) sowie zur Vereinbarung von Vertragsstrafen (§ 16 MSB-RV).
Der neue § 14 MSB-RV führt umfassende Vorgaben zu Entgelten, Abrechnung, Zahlung und Verzug ein. Der Entgeltanspruch des Messstellenbetreibers richtet sich ausdrücklich nach den gesetzlichen Preisobergrenzen (§ 29 i.V.m. § 30 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 MsbG). Da die Ausstattung der Messstelle mit Steuerungseinrichtungen in den gesetzlich bestimmten Fällen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG) nunmehr als Standardleistung gilt, ist der Messstellenbetreiber berechtigt, hierfür ein jährliches, anteiliges Entgelt für Einbau und Betrieb gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
Als Zahlungsmodalität ist grundsätzlich eine jährlich nachschüssige Zahlung vorgesehen. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Vorleistungsrisiken kann der Messstellenbetreiber jedoch monatliche Teilzahlungen verlangen, sofern entweder mehr als 20 Messstellen betroffen sind oder der Kostenanteil des Netzbetreibers 500 Euro übersteigt. Die jährlichen Entgelte sind dabei tagesscharf entsprechend der Dauer der Zuordnung im Abrechnungszeitraum zu berechnen.
Neu ist zudem die ausdrückliche Möglichkeit einer messstellenbezogenen Kündigung. Der Netzbetreiber kann unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Messstellen kündigen, ohne den MSB-RV insgesamt zu beenden. Zuvor war es umstritten, ob nur eine außerordentliche Kündigung des gesamten Vertrages möglich ist, die den Übergang sämtlicher Messstellen auf den grundzuständigen Messstellenbetreiber zur Folge hatte.
Ferner wurde eine Vertragsstrafenregelung eingeführt, die bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten greift. Diese eröffnet beiden Vertragsparteien ein Instrument zur Durchsetzung vertraglicher Pflichten, ohne den Vertrag zu kündigen. Bei der Ausgestaltung der Vertragsstrafe ist auf eine angemessene Höhe zu achten, da überhöhte Vertragsstrafen regelmäßig als unwirksam angesehen werden.
Schließlich wurde das Änderungsregime vereinfacht. Künftige Änderungen der Festlegung erfordern – entsprechend den Regelungen im Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom – keine ausdrückliche Vertragsänderung mehr, sondern lediglich eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Netzbetreibers sowie eine Information der Messstellenbetreiber.
b) Messstellenverträge Strom
Erstmals wurden zudem standardisierte Messstellenverträge sowohl für Anschlussnutzer/-nehmer als auch für Lieferanten festgelegt. Inhaltlich lehnen sich zahlreiche Regelungen dieser Vertragsdokumente an die bestehenden Lieferantenrahmenverträge und Netznutzungsverträge an.
Wettbewerbliche Messstellenbetreiber sind nicht verpflichtet, diese Messstellenverträge zwingend anzuwenden; sie können sich jedoch freiwillig an den von der BNetzA festgelegten Vertragsmustern orientieren.
Beide Vertragsfassungen erfassen ausschließlich die Erbringung von Standardleistungen gemäß § 34 Abs. 1 MsbG. Ein Mustervertrag für Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG hat die BNetzA bislang nicht vorgegeben.
Die Regelung zur Vertragsstrafe aus dem MSB-RV ist entsprechend auch in den Messstellenvertrag mit dem Lieferanten aufgenommen worden. Sie bezieht sich auch hier auf die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Beide Messstellenverträge enthalten zudem die Anpassungsmöglichkeit des jeweiligen Vertrages an zukünftige Festlegungsänderungen.
Den Messstellenverträgen mit Anschlussnutzern/-nehmern sind neben dem Formblatt nach § 54 MsbG auch das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preisblatt sowie eine Anlage für Sonderregelungen für Letztverbrauchern (Zahlungsmodalitäten und Streitbeilegung) beizufügen.
Mit der Einführung der neuen Standardverträge gehen umfassende Anpassungs- und Veröffentlichungspflichten einher.
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Martha Bergenroth Lic. en droit
Rechtsanwältin
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Vitaly Matusov
Rechtsanwalt
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