17.03.2026 | Dr. Marion Große-Drieling, Thomas Gruschka
Sehr geehrte Damen und Herren,
die geopolitische Lage hat erneut spürbare Auswirkungen auf die Energiemärkte. Die jüngste Eskalation im Nahen Osten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Konflikt um den Iran, hat zu steigenden Ölpreisen geführt und wirkt sich zunehmend auch auf die europäischen Gas- und Strommärkte aus. Die Preise am Spotmarkt für Gas sind infolge der jüngsten Entwicklungen deutlich gestiegen. Der Spotpreis im Marktgebiet Trading Hub Europe (THE) lag am 09.03.2026 bei rund 56 €/MWh. Gleichzeitig zeigen sich die Preisbewegungen zunehmend auch am Terminmarkt für Strom und Gas, insbesondere bei Produkten für das Folgejahr.
Viele Energieversorgungsunternehmen fühlen sich derzeit an die Entwicklungen der Jahre 2021/2022 erinnert. Infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und bereits zuvor deutlich reduzierter Gaslieferungen nach Europa stiegen die Energiepreise damals innerhalb kurzer Zeit massiv an. Gleichzeitig boten einige Lieferanten keine wettbewerbsfähigen Tarife mehr an oder stellten ihre Belieferung gänzlich ein.
In Folge dessen wechselten zahlreiche Kunden – teilweise unfreiwillig – in die Grund- oder Ersatzversorgung, was für die betroffenen Grundversorger erhebliche zusätzliche Beschaffungsrisiken bedeutete. Die zusätzlichen Mengen mussten häufig kurzfristig und zu stark gestiegenen Marktpreisen beschafft werden. Einige Grundversorger reagierten seinerzeit daher mit gespaltenen Grundversorgungspreisen, sog. „Tarifsplitting“, also einer Preisdifferenzierung zwischen Bestandskunden und neu hinzukommenden grundversorgten Kunden.
Die Rechtsprechung zu sogenannten Tarifspaltungen entwickelte zunächst kein vollständig einheit-liches Bild. Tendenziell wurde jedoch angenommen, dass Tarifspaltungen innerhalb der Grundver-sorgung nicht per se unzulässig, sondern sachlich zu rechtfertigen sind (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.04.2022 – 5 W 2/22 (Kart) und OLG Köln, Beschl. v. 02.03.2022 – 6 W 10/22). Nach Auf-fassung der Oberlandesgerichte in NRW konnte die außergewöhnliche Marktsituation während der Energiekrise 2021/2022 grundsätzlich einen objektiven und nachvollziehbaren sachlichen Grund für eine solche Differenzierung nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses darstellen. Die Beweis- und Dar-legungslast für einen sachlichen Grund lag dabei jedoch beim Grundversorger. In Einzelfällen sahen Gerichte diese Anforderungen als nicht erfüllt an. So untersagte etwa das LG Köln einem Versorger (Beschl. v. 04.04.2022 – 90 O 12/22), gegenüber Neukunden in der Grundversorgung bis zu 254 % höhere Preise zu verlangen, da eine sachliche Rechtfertigung dieser konkreten Preisdifferenz nicht ausreichend dargelegt worden sei.
Parallel zu den o.g. Verfahren lief eine Musterfeststellungsklage des vzbv vor dem Kammergericht (KG) Berlin (KG Berlin, Urt. v. 21.03.2025 – MK 1/22 EnWG). Laut KG verstieß eine Preisdifferenzie-rung zwischen Neu- und Bestandskunden in der Grundversorgung mit Gas gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG und war auch in der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG in der damaligen Fassung unzulässig. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt (Az. EnZR 24/25). Eine höchstrichterliche Klärung der damaligen Zulässigkeit solcher Tarifdifferenzierungen steht noch aus.
Noch bevor diese Fragen höchstrichterlich abschließend geklärt werden konnten, hat der Gesetz-geber auf die Erfahrungen der Energiekrise reagiert und mit der EnWG-Novelle 2022 eine Klarstel-lung im Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen.
Seit der Einführung von § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG ist ausdrücklich geregelt, dass eine Differenzierung der Preise in der Grundversorgung allein nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unzulässig ist. Tarifmodelle, bei denen sich Preise innerhalb der Grundversorgung ausschließlich danach unter-scheiden, ob ein Kunde bereits länger beliefert wird oder erst kürzlich in die Grundversorgung gewechselt ist, sind damit nicht mehr zulässig.
Unverändert möglich bleibt jedoch eine Tarifdifferenzierung anhand anderer sachlicher Kriterien, etwa aufgrund unterschiedlicher Verbrauchsstrukturen oder Lastprofile. Nach ständiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs steht es Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, unterschiedliche – etwa verbrauchsabhängige – Tarife anzubieten (vgl. BGH, Beschl. v. 13.04.2021 – VIII ZR 277/19; BGH, Urt. v. 07.04.2017 – EnZR 56/15).
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Thomas Gruschka
Rechtsanwalt
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Rechtsanwältin
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