14.04.2026 | Nicole Hoffmann, Thomas Gruschka
Sehr geehrte Damen und Herren,
die anhaltende angespannte weltpolitische Lage und die weiterhin hohe Volatilität auf den Energiemärkten führen nicht nur zu steigenden Energiepreisen, sondern auch zu einer zunehmenden praktischen Relevanz bei der Abgrenzung zwischen der gesetzlichen Grund- und Ersatzversorgung.
Gerade bei Kündigungen von Lieferverträgen, Lieferantenwechseln oder Insolvenzen von Energieversorgern stellt sich regelmäßig die Frage, wann eine Versorgung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 EnWG oder nach der Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG erfolgt.
Zentrale Bedeutung kommt dabei der Einordnung des Kunden als Letztverbraucher bzw. Haushaltskunde zu. Nachfolgend möchten wir Ihnen die maßgeblichen Abgrenzungskriterien zusammenfassend darstellen:
Das Energiewirtschaftsgesetz unterscheidet zwischen Letztverbrauchern und Haushaltskunden:
- Letztverbraucher sind nach § 3 Nr. 70 EnWG natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Dem Letztverbrauch gleichgestellt sind auch der Strombezug für Ladepunkte von Elektromobilen sowie Landstromanlagen.
- Haushaltskunden sind nach § 3 Nr. 57 EnWG Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Haushaltskunden sind demnach stets Letztverbraucher, doch nicht jeder Letztverbraucher ist auch Haushaltskunde. Diese Abgrenzung ist entscheidend dafür, ob und in welcher Form ein Anspruch auf Grundversorgung besteht.
Die Grundversorgung dient der Sicherstellung einer kontinuierlichen Energieversorgung und ist ausschließlich Haushaltskunden vorbehalten. Ein Grundversorgungsvertrag kommt insbesondere in folgenden Fällen zustande:
a) Einzug in eine neue Wohnung
Entnimmt ein Haushaltskunde nach dem Einzug Energie aus dem Netz, ohne dass ein Sondervertrag besteht, kommt regelmäßig ein konkludenter Grundversorgungsvertrag zustande.
b) Kündigung eines Sondervertrags durch den Haushaltskunden
Kündigt der Haushaltskunde seinen bestehenden Sondervertrag und schließt keinen neuen Liefervertrag ab, erfolgt die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung.
c) Kündigung eines Sondervertrags durch den bisherigen Lieferanten
Auch bei einer Kündigung des Sondervertrags durch den bisherigen Lieferanten gelangt der Haushaltkunde, sofern er nicht selbst einen neuen Sondervertrag abschließt, in die Grundversorgung.
d) Aktiver Abschluss eines Grundversorgungsvertrags
Ein Haushaltskunde kann die Grundversorgung auch ausdrücklich wählen, etwa durch gezielte Tarifwahl.
Kennzeichnend für die Grundversorgung ist die Belieferung zu Allgemeinen Preisen und Bedingungen sowie das Gebot der Gleichbehandlung von Neu- und Bestandskunden.
Eine Ersatzversorgung kommt per Gesetz automatisch dann zustande, wenn ein Letztverbraucher in Niederspannung bzw. Niederdruck Energie bezieht, ohne dass ein wirksamer Liefervertrag besteht und nicht die gesetzliche Grundversorgung nach § 36 EnWG greift. Anders als bei der Grundversorgung handelt es sich hier also nicht um einen Vertrag, welcher durch zwei übereinstimmende Willenserklärung zustande kommt.
Typische Konstellationen sind:
a) Nicht-Haushaltskunden
Wird ein bislang bestehender Sondervertrag mit einem Letztverbraucher, der kein Haushaltskunde ist, durch den Kunden oder durch den bisherigen Lieferanten gekündigt, fällt der Letztverbraucher in die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG. Denn diese Letztverbraucher haben kein Anspruch auf Grundversorgung.
b) Haushaltskunden
Haushaltskunden fallen insbesondere dann in die Ersatzversorgung, wenn
- Infolge der Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages des bisherigen Lieferanten (z.B. aufgrund einer Insolvenz) die Belieferung endet oder
- es im Rahmen eines Lieferantenwechsels zu Verzögerungen kommt und die Belieferung nicht nahtlos fortgesetzt wird.
Diese Fallgruppen greifen auch bei Nicht-Haushaltskunden.
Die Ersatzversorgung ist gesetzlich auf maximal drei Monate begrenzt. Der Grundversorger muss den Kunden bei Zustandekommen der Ersatzversorgung unverzüglich über Beginn und Ende informieren sowie darauf hinweisen, dass zur Fortsetzung der Belieferung ein Liefervertrag abzuschließen ist.
(...) wenn Sie den ganzen Newsletter lesen möchten, schreiben Sie uns gerne an info@rhenag-legal.de.
Nicole Hoffmann, LL.M.
nicole.hoffmann@rhenag-legal.de

Thomas Gruschka
Rechtsanwalt
thomas.gruschka@rhenag-legal.de

