16.04.2026 | Nicole Hoffmann, Laura Feckler
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie wir Sie bereits in unseren vergangenen Newslettern (11-25, 02-26 und 03-26) informiert haben, wird im Fernabsatzrecht eine verpflichtende elektronische Widerrufsfunktion – der sogenannte Widerrufsbutton – eingeführt. Mit näher rückendem Stichtag ergeben sich nun weitere konkrete Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung, die zwingend zu beachten sind.
Der Widerrufsbutton führt nicht dazu, dass die bisherige Widerrufsbelehrung entfällt. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht nach Art. 246a EGBGB bleibt unverändert bestehen. Demzufolge sind Unternehmer weiterhin verpflichtet, Verbraucher umfassend über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren des Widerrufs zu informieren. Ebenso muss das Muster-Widerrufsformular bereitgestellt und sämtliche gesetzlichen Informationspflichten vollständig erfüllt werden. Die neue Widerrufsfunktion auf der eigenen Unternehmens-Webseite stellt lediglich einen zusätzlichen elektronischen Erklärungsweg dar.
Zu beachten gilt, dass durch die Einführung des Widerrufsbuttons ein konkreter Anpassungsbedarf entsteht.
Ab dem 19.06.2026 muss der Text zur Widerrufsbelehrung zwingend erweitert werden. Künftig reicht es nicht mehr aus, Verbraucher lediglich über die klassischen Elemente des Widerrufsrechts zu informieren. Vielmehr ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass eine elektronische Widerrufsfunktion besteht, wo diese auf der Website auffindbar ist und dass der Widerruf auch online ausgeübt werden kann. Eine Widerrufsbelehrung, die diese Aspekte nicht berücksichtigt, ist ab dem vorgenannten Stichtag nicht mehr gesetzeskonform.
Parallel dazu wird vom Gesetzgeber auch das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung ange-passt (Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2). Sofern eine Widerrufsfunktion nach § 356a BGB bereitgestellt werden muss, ist das neue Muster ab dem 19.06.2026 verbindlich zu verwenden. Eine frühzeitige Nutzung ist grundsätzlich möglich, allerdings entfällt in diesem Fall die gesetzliche Privilegierungswirkung. Diese bewirkt, dass bei unveränderter Verwendung des amtlichen Musters vermutet wird, dass die gesetzlichen Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt sind. Wer das neue Muster bereits vor dem Stichtag einsetzt, trägt daher das Risiko etwaiger eigener Formulie-rungsfehler.
(...) wenn Sie den ganzen Newsletter lesen möchten, schreiben Sie uns gerne an info@rhenag-legal.de.
Nicole Hoffmann, LL.M.
nicole.hoffmann@rhenag-legal.de


