*Zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen 
Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen.
DDG tritt in Kraft: So passen Sie Ihr Impressum 
und Ihre Datenschutzinformation ordnungsgemäß an* 


17.06.2024| Laura Feckler

Wir möchten Sie hiermit über die wesentlichen Änderungen und notwendigen Anpassungen informieren, die sich aus dem neuen Digitale-Dienste-Gesetz (nachfolgend: DDG) ergeben.

Das DDG ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten. Ab diesem Datum sind die neuen Regelungen verbindlich und sind entsprechend zu berücksichtigen.

Obwohl der Adressatenkreis sowie die grundlegenden Inhalte der bisher geltenden gesetzlichen Regelungen unverändert bleiben, ergeben sich dennoch einige kleinere Änderungen für viele Anbieter, die es zu beachten gilt.

Hintergrund und Zielsetzung des DDG

Das DDG dient primär der Ergänzung des Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union, welcher umfangreiche Pflichten zur Reduzierung rechtswidriger Inhalte im Internet festlegt. Der Digital Services Act (DSA) gilt für alle Anbieter von digitalen Diensten, unabhängig von ihrer Größe. Sowohl Kleinstunternehmen als auch große Unternehmen unterliegen den DAS-Regelungen, allerdings variiert der Umfang der einzuhaltenden Vorschriften und Sorgfaltspflichten je nach Art und Größe des Dienstes. Zudem gelten die Regelungen sowohl für Anbieter innerhalb der EU als auch außerhalb, sofern sie eine wesentliche Verbindung zur EU haben (vgl. Art. 3 lit. e). Diese Verbindung kann zum Beispiel durch eine Niederlassung des Dienstanbieters in der EU bestehen.

Mit dem DDG wird die Umsetzung dieser Pflichten in Deutschland konkretisiert. Zudem ersetzt das DDG das bisherige Telemediengesetz (TMG) und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) überwiegend, indem es deren Regelungen integriert und fortführt.

Auswirkung auf die Impressumspflicht

Eine wesentliche Änderung betrifft die Impressumspflicht. Diese war bislang in § 5 TMG geregelt. Ab sofort findet sich die entsprechende Regelung in § 5 DDG. Inhaltlich bleibt die Vorschrift unverändert – es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Falls Sie in Ihrem Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen haben, ist dieser Verweis nun auf § 5 DDG anzupassen. Da es jedoch keine gesetzliche Verpflichtung gibt, den spezifischen Paragrafen im Impressum zu nennen, empfehlen wir, auf die Angabe des Paragrafen vollständig zu verzichten. So vermeiden Sie zukünftige Anpassungen bei redaktionellen Änderungen.

Anpassung der Datenschutzerklärung

Ein weiterer Punkt betrifft die Umbenennung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Auch hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Neuerungen. Es ist jedoch entscheidend, dass Ihre Datenschutzinformation nach Art. 13, 14 DSGVO die korrekten Rechtsgrundlagen nennt.

Erforderliche Maßnahmen:
  • Passen Sie in Ihrer Datenschutzinformation alle Verweise von TTDSG auf TDDDG an.
  • Insbesondere § 25 TTDSG, der die Zustimmung für das Setzen und Auslesen von Cookies regelt, ist nun in § 25 TDDDG zu finden. Inhaltlich bleibt die Regelung unverändert, dennoch ist die Referenz entsprechend anzupassen.

Falls Sie bisher auf § 25 TTDSG als Rechtsgrundlage für Cookies verwiesen haben, ist es wichtig, dies zu aktualisieren. Allerdings ist der Verweis auf § 25 TDDDG in vielen Fällen nicht zwingend notwendig, da die Einwilligung der Nutzer (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a, 7 DSGVO) die maßgebliche Rechtsgrundlage darstellt.

Für Ihre Fragestellungen zum DDG stehen Ihnen die Juristinnen und Juristen der rhenag legal gerne zur Verfügung.

 

i.A. Laura Feckler

Laura Feckler

Laura.Feckler@rhenag-legal.de