Daten sind das neue Gold - Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.01.2024
27.02.2024 | Laura Feckler
Daten sind heutzutage von unschätzbarem Wert und spielen eine immer größere Rolle in unserer digitalen Welt. Erfahren Sie nachfolgend mehr über die Funktionsweise von Cookie-Bannern und welche Webseiten sie benötigen.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des OLG Köln vom 19.01.2024 (Aktenzeichen: 6 U 80/23) wurde festgestellt, dass ein Cookie-Banner, das über ein „X“-Symbol in der rechten oberen Ecke des Banners geschlossen werden kann und mit dem Schriftzug „Akzeptieren & Schließen“ versehen ist, nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung genügt. Außerdem fehlte dem streitgegenständlichen Cookie-Banner eine dem Akzeptieren-Button gleichwertige Ablehnmöglichkeit.
Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung mit der WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH kritisierte die Verbraucherzentrale NRW (VZ NRW) die Ausgestaltung des Cookie-Banners auf der Webseite wetteronline.de.
Dabei wurde von den Verbraucherschützern bemängelt, dass der Button für die Einstellungen auf der Webseite kaum vom Hintergrund abgehoben war, während der „Akzeptieren“-Button deutlich erkennbar war. Des Weiteren war die Ablehnung nicht technisch-notwendiger Cookies erst auf einer zweiten Ebene des Cookie-Banners möglich. Zusätzlich befand sich in der rechten oberen Ecke des Banners ein „X“ mit der Beschriftung „Akzeptieren & Schließen“, was ebenfalls als Einwilligung zur Verarbeitung von Cookies interpretiert werden sollte. Diese gestalterische Umsetzung wurde von der VZ NRW als unzulässig eingestuft, woraufhin diese WetterOnline abmahnte. Da WetterOnline der Abmahnung nicht nachkam, verfolgten die Verbraucherschützer ihr Verlangen auf Unterlassung in erster Instanz vor dem Landgericht Köln (Az. 33 O 311/33) weiter. Das Landgericht gab dem Unterlassungsverlangen der Verbraucherschützer mit seinem Urteil vom 04.05.2023 nur teilweise statt. Woraufhin, die VZ NRW Berufung einlegte und den Anspruch weiterverfolgte.
Das OLG Köln stimmte dem Unterlassungsverlangen der Verbraucherschütze mit seinem Urteil vollumfänglich zu, dass das bemängelte Cookie-Banner nicht den Anforderungen an eine Einwilligung für Analyse- und Marketingcookies gemäß § 25 TTDSG entsprach. Darüber hinaus folgte das Gericht der Rechtsauffassung der VZ NRW, dass eine gleichwertige Ablehnmöglichkeit fehlte, und diese optische Gestaltung Nutzer gezielt in Richtung „Akzeptieren“ lenkte, wodurch eine freiwillige und ausreichend informierte Einwilligung fehlte. In seinem Urteil betonte das Gericht, dass durchschnittliche Nutzer nicht davon ausgehen könne, durch das Schließen des Banners per „X“ eine Einwilligung zu erteilen, selbst wenn dieser mit den Worten „Akzeptieren & Schließen“ gekennzeichnet war.
Das OLG Köln hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Erfahrungsgemäß wird in solchen Verfahren keine Zulassungsbeschwerde eingereicht bzw. wenn eine solche eingereicht wird, vom BGH nicht zugelassen, so dass damit zu rechnen ist, dass das Urteil mit Ablauf der Fristen rechtskräftig wird.
Ein Cookie ist eine kleine Textdatei, in der Informationen gespeichert werden, welche einem Webserver die Wiedererkennung eines Nutzers ermöglicht. Je nach Art der Verwendung einer solchen Web-Technologie benötigt der Webseitenbetreiber eine Einwilligung von Nutzer.
Der Cookie-Banner oder auch Cookie-Layer sind die dazugehörigen Werkzeuge. Mit Hilfe des Banners wird die Einwilligung von Nutzer für die Datenverarbeitung eingeholt. Zudem dient der Banner dazu Nutzer von Webseiten in die Lage zu versetzen, sich über die auf der jeweiligen Webseite eingesetzten Cookies gezielt zu informieren und diese dann annehmen oder ablehnen zu können.
Daher erscheint ein Cookie-Banner sobald Nutzer zum ersten Mal eine Webseite besuchen.
Wie bereits zuvor kurz erwähnt, ist die Notwendigkeit eines Cookie-Banners davon abhängig, welche Art von Cookies eingesetzt werden und je nach Art dann eine Einwilligung des Nutzers notwendig ist Insbesondere sobald Cookies zu analytischen oder marketingtechnischen Zwecken eingesetzt werden, ist eine Einwilligung von Nutzer zwingend. Webseiten, die ausschließlich Cookies zu rein technischen Zwecken einsetzen, benötigen keinen Cookie-Banner.
Für Ihre Fragestellungen oder Überprüfung zu Ihren Cookie-Bannern stehen Ihnen die Juristinnen und Juristen der rhenag legal gerne zur Verfügung. Gerne halten wir Sie auf dem Laufenden zu diesem und weiteren rechtlichen Themen.
i.A. Laura Feckler
Laura Feckler
Laura.Feckler@rhenag-legal.de