Regelungen des neuen Energieeffizienzgesetz 2023 (EnEfG) im Überblick


10.01.2024 | Stefanie Kunze und Isabella Gerein

Am 18.11.2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Es setzt die EU-Energieeffizienzrichtlinie um und legt die Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs in Deutschland fest. Das EnEfG ergänzt u.a. auch bereits bestehende Gesetze, wie z.B. das Gebäudeenergiegesetz.

Zweck des Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Energieverbrauchs und des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien beizutragen. Außerdem wird mit dem EnEfG die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Eindämmung des weltweiten Klimawandels angestrebt. Insgesamt verpflichtet es öffentliche Stellen, energieintensive Unternehmen und Rechenzentren, mehr Energie zu sparen, um die motivierten Klimaschutzziele zu erreichen. Mit unserem heutigen Newsletter informieren wir Sie über die wichtigsten Inhalte.

Verbindliche Energieeinsparziele, §§ 4, 5 EnEfG

Zur Steigerung der Energieeffizienz normiert das EnEfG erstmals verbindliche End- und Primärenergieeinsparziele für 2030 und 2045. So wird nach § 4 EnEfG für 2030 der maximale Endenergieverbrauch, also der Energieteil, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, auf 1.867 TWh und der maximale Primärenergieverbrauch auf 2.252 TWh festgesetzt. Für den Zeitraum von 2030 bis 2045 ist vorgesehen, den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 um 45 Prozent zu senken. Diese Endenergieverbrauchsziele sollen Bund, Länder, Kommunen und Unternehmen eine zeitige Planung und rechtzeitige Investitionen in energieeinsparende Maßnahmen ermöglichen.  

Zur Zielerreichung dieser Energieeinsparung ist der öffentlichen Hand eine Vorreiterrolle zugedacht. Gemäß § 5 EnEfG wird der Bund ab 2024 strategische Maßnahmen einführen, um jährlich zusätzlich mindesten 45 TWh Endenergie einzusparen. Die Länder bewirken zusätzlich jährliche Einsparungen in Höhe von 3 TWh.

Verpflichtungen für Unternehmen, §§ 8, 9 EnEfG

Auch sollen Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch (mehr als 7,5 GWh) durch das EnEfG zum sorgsamen Umgang mit Energie und zum Sparen motiviert werden. So müssen sie Energie- und Umweltmanagementsysteme einführen und Effizienzmaßnahmen in konkreten Plänen erfassen und veröffentlichen. Außerdem sollen sie Abwärme vermeiden oder – falls nicht möglich – sinnvoll verwenden.

Gemäß § 8 Abs. 1, 2 EnEfG haben Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre bis spätestens zum 18.07.2025 ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder Umweltmanagementsystem nach EMAS einzuführen. Unternehmen, die den Durchschnittswert von 7,5 GWh erst nach dem 17.11.2023 erreicht haben, müssen diese Vorgabe spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, erfüllt haben.

Zusätzlich verpflichtet § 9 EnEfG alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh pro Jahr, die bereits ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit nach § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben, spätestens binnen drei Jahren konkrete 

Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Durch die Ermittlung, in welchen Bereichen im Unternehmen wieviel Energie verbraucht wird, soll erkennbar werden, an welchen Stellen Einsparpotenziale bestehen. Die Frist für die Erstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne in Bezug auf die Endenergieeinsparmaßnahmen beginnt dabei mit Abschluss 

Rechenzentren in der Pflicht, §§ 11 – 15 EnEfG

Rechenzentren sollen verstärkt Energie aus erneuerbaren Energien nutzen und werden zur Einhaltung von Energiestandards bei Luftkühlung und Abwärmenutzung verpflichtet.

Dabei richtet sich der Maßstab nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme:

§ 11 Abs. 1 EnEfG bestimmt, dass Rechenzentren, die vor dem 01.07.2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, so zu errichten und zu betreiben sind, dass sie ab dem 01.07.2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und ab dem 01.07.2030 von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen. Erfolgt die Inbetriebnahme eines Rechenzentrums ab dem 01.07.2026, muss das Rechenzentrum nach § 11 Abs. 2 EnEfG eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6 von mindestens 10 % aufweisen. Rechenzentren, die ab dem 01.07.2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 % und ab dem 01.07.2028 sogar von mindestens 20 % aufweisen.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme haben Betreiber von Rechenzentren gemäß § 11 Abs. 5 EnEfG ab dem 01.01.2024 50 % des Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien zu decken, ab 2027 sind es 100 %.

Außerdem müssen Rechenzentren bis zum 01.07.2025 ebenso ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen, sofern u. a. nicht mindestens 50 Prozent ihrer wiederverwertbaren Energie von einem Wärmenetz aufgenommen wird.

Schließlich sind Rechenzentren nach §§ 11 Abs. 4, 16 EnEfG gleichfalls verpflichtet, Abwärme zu nutzen sowie sparsam zu kühlen.

Vorgaben für öffentliche Stellen

Um ihrer Vorreiterrolle gerecht zu werden, sind öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von einer Gigawattstunde oder mehr bis 2045 verpflichtet, jährlich zwei Prozent ihres Endenergieverbrauchs einzusparen. Bei einem Durchschnittsjahresverbrauch von mind. 3 GWh ist zusätzlich die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bis zum 30. Juni 2026 verpflichtend. Liegt der Gesamtendenergieverbrauch zwischen 1 und 3 GWh, ist ein vereinfachtes Energiemanagementsystem ausreichend. 

Für Rückfragen steht Ihnen das Team der rhenag legal gerne zur Verfügung.

Stefanie Kunze
Rechtsanwältin

Stefanie.Kunze@rhenag-legal.de

Isabella Gerein
Rechtsanwältin

Isabella.Gerein@rhenag-legal.de