Verlängerung der Umsetzungsfrist für De-minimis-Unternehmen in Bezug auf § 7c EnWG


23.01.2024 | Stefanie Kunze, Julia Nickenig

Am 29. Dezember 2023 ist das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Änderungen (EnWG-Novelle I aus 2023) in Kraft getreten.

Im Rahmen der EnWG-Novelle I aus 2023 wurde zudem eine wichtige Änderung in Bezug auf das Eigentum und den Betrieb von Ladepunkten durch gesellschaftsrechtlich nicht entflochtene Stromverteilernetzbetreiber (sog. De-minimis-Unternehmen) verankert.

Im Einzelnen:

Nach § 7c Absatz 1 Satz 1 EnWG dürfen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben. Eine Ausnahme hiervon ist für private Ladepunkte für Elektromobile, die für den Eigengebrauch des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind (§ 7c Absatz 1 Satz 2 EnWG), sowie für den Fall des regionalen Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 EnWG vorgesehen.

Zunächst war unklar, ob § 7c Absatz 1 Satz 1 EnWG auch für De-minimis-Unternehmen gilt. Insofern besteht nun Klarheit, dass die Regelung auch von De-minimis-Unternehmen einzuhalten ist.

Gemäß § 118 Absatz 34 Satz 1 EnWG galten bisher Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, die bereits vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben worden sind, bis zum 31. Dezember 2023 als genehmigt. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen waren verpflichtet, ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese Ladepunkte der Bundesnetzagentur in Textform bis zum 31. Dezember 2023 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 einzustellen, sofern die Bundesnetzagentur hierfür keine Genehmigung erteilt hat (§ 118 Absatz 34 Satz 2 EnWG).

Mit Inkrafttreten der EnWG-Novelle I aus 2023 wurde die Regelung des § 118 Absatz 34 EnWG um die Sätze 3 und 4 ergänzt und die Umsetzungsfrist für De-minimis-Unternehmen insofern um ein Jahr verlängert.

Hiernach gelten nun Ladepunkte von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, die von § 7 Absatz 2 Satz 1 EnWG erfasst sind, d.h. De-minimis-Unternehmen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 als genehmigt und die Anzeige bei der Bundesnetzagentur sowie Einstellung der Tätigkeit haben bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen (vgl. § 118 Absatz 34 Satz 3 und 4 EnWG).

 

Hierauf werden wir auch im Rahmen unserer Online-Fachveranstaltung „Aktuelle Rechtsfragen aus der Elektromobilität“ am 31. Januar 2024 eingehen.

Für Ihre Fragestellungen steht Ihnen die rhenag legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne zur Verfügung.

 

Stefanie Kunze
Rechtsanwältin

Stefanie.Kunze@rhenag-legal.de

Julia Nickenig
Rechtsanwältin

Julia.Nickenig@rhenag-legal.de