28.06.2023 | Stefanie Kunze
Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung (LSV) zugestimmt. Die Änderung kann nun zeitnah im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.
Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Bisher waren Ladepunktbetreiber verpflichtet, an oder in unmittelbarer Nähe von Ladepunkten, die ab dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen werden, mindestens einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mittels gängiger Kredit- und Debitkarte zu ermöglichen. Es durften damit ab diesem Zeitpunkt nur noch Ladepunkte in Betrieb genommen werden, an denen ein PIN-Pad für die PIN-Eingabe bei der Kartenzahlung verbaut ist oder für die ein nahe gelegenes Bezahlterminal genutzt werden kann.
Da die fristgemäße Umsetzung dieser Vorgaben auf eine Vielzahl praktischer Schwierigkeiten gestoßen ist und der Ausbau von Ladeinfrastruktur aber nicht beeinträchtigt werden soll, wird die Umsetzungsfrist nun auf den 1. Juli 2024 verschoben.
Ladepunkte, die bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, genießen Bestandsschutz und müssen nach den Vorgaben der LSV nicht nachgerüstet werden. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten der europäischen Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) im Jahr 2024 zumindest eine Nachrüstpflicht für Ladepunkte > 50 kW angedacht ist.
Bereits nach geltender Rechtslage sind die Ladepunktbetreiber verpflichtet, die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme von öffentlichen Ladepunkten der Bundesnetzagentur elektronisch anzuzeigen. Die in dieser Anzeige enthaltenen Angaben zu Betreiber, Standort, technischer Ausstattung und Zugänglichkeit der jeweiligen Ladepunkte müssen nach der Änderung der LSV auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Hiermit soll eine lückenlose Erfassung der gesamten öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur in Deutschland ermöglicht werden, um insbesondere auf Langstreckenfahrten deren reibungslose Nutzung zu gewährleisten. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Bundesnetzagentur zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige auch noch weitere Vorgaben machen kann.
Die Änderung der LSV ist ein wichtiger Schritt, um den Stillstand des Ausbaus der Ladeinfrastruktur zu vermeiden. Dadurch, dass die Anforderungen an ein einheitliches Bezahlsystem nun erst ab dem 01.07.2024 gelten sollen, ist immerhin ein weiteres Jahr Zeit, baulich angepasste und mess- und eichrechtlich zertifizierte Ladepunktmodelle herzustellen, zu erwerben und zu errichten, auch wenn dies mit höheren Kosten verbunden ist. Obwohl im Bereich der Elektromobilität in erster Linie die Nutzerfreundlichkeit der Ladepunkte und die Transparenz der Ladevorgänge im Fokus des Gesetzgebers stehen, begrüßen wir, dass mit dieser Änderung die Interessen der Ladepunktbetreiber nicht gänzlich in den Hintergrund rücken.
Stefanie Kunze
Rechtsanwältin
stefanie.kunze@rhenag-legal.de