14.08.2024 | Ulrich Hornschuh, Thomas Gruschka
Am 24.07.24 hat die Bundesregierung das sog. „CSRD-Umsetzungsgesetz“ beschlossen.
Das Gesetz dient der Überführung der EU-Richtlinie (EU) 2022/2465 (Corporate Sustainability Reporting Directive) in deutsches Recht. Auch Energieversorgungsunternehmen müssen künftig grds. detaillierte Berichte über ihre sozialen und ökologischen Herausforderungen zusammen mit ihrem Jahresabschluss vorlegen.
Ziel des Gesetzes ist es, den Umgang von Unternehmen mit Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsauswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg transparenter zu machen.
Von den Vorgaben erfasste Unternehmen müssen ihre Lageberichte um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern. Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren.
Schon nach bisheriger Rechtslage waren in Deutschland bestimmte Unternehmen zur Abgabe von Nachhaltigkeitsinformationen im Rahmen der sog. „nichtfinanziellen Erklärung“ verpflichtet. Diese Erklärung enthielt aber nur grundlegende Nachhaltigkeitsinformationen. Unternehmen müssen nach dem neuen Gesetz nun deutlich mehr berichten und eine Wesentlichkeitsanalyse durchführen, um über die wesentlichen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Mensch und Umwelt sowie die wesentlichen Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen selbst zu berichten (sog. „Prinzip der doppelten Wesentlichkeit“).
Die Angaben sollen künftig durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden - wahlweise durch den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses oder durch einen gesonderten Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts. Hierfür wird die die Europäische Kommission noch einheitliche Standards erlassen.
Die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist abhängig von der Unternehmensgröße und der Kapitalmarktorientierung.
Die Berichtsanforderungen der CSRD werden für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024 zunächst für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen gelten, der dann sukzessive erweitert wird:
- für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen,
- für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Kapitalgesellschaften,
- für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2026: kapitalmarktorientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.
Für die Einstufung als große Kapitalgesellschaft sind die Mitarbeiterzahl (250), die Bilanzsumme (25 Mio. EUR) und die Nettoumsatzerlöse (50 Mio. EUR) maßgeblich. Werden zwei der drei Werte überschritten, liegt eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB vor.
Auch wenn das CSRD-Umsetzungsgesetz öffentlich-rechtliche Unternehmen eigentlich nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, sind einige Energieversorgungsunternehmen über den Verweis des § 6b EnWG auf das HGB dennoch von dem neuen Gesetz erfasst. Dabei handelt es sich um:
- Vertikal integrierte Unternehmen iSd § 3 Nr. 38 EnWG, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen
- Rechtlich selbständige Netzbetreiber
- Betreiber von Gasspeicheranlagen.
Wichtig ist aber, dass diese Unternehmen grundsätzlich eine gewisse Größe haben müssen (§ 267 Abs. 3 i.V.m. mit Abs. 2 HBG). Kleine und mittlere vertikal integrierte Unternehmen werden daher grds. nicht über § 6b ENWG zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung verpflichtet.
Selbst wenn kommunale Unternehmen die vorgenannte Größe nicht erreichen, könnten sie über die jeweilige Gemeindeordnung oder sonstige kommunalrechtliche Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. So sah die Gemeindeordnung in NRW (§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 GO NRW) in der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung vor, dass eine Gemeinde sich nur an einem privaten Unternehmen beteiligen darf, wenn gewährleistet wird, dass dieses einen Jahresabschluss und einen Lagebericht entsprechend einer großen Kapitalgesellschaft aufstellt.
Im Frühjahr 2024 wurde die Gemeindeordnung NRW jedoch insoweit geändert, als dass der Jahresabschluss nicht mehr dem einer großen Kapitalgesellschaft entsprechen muss. Eine mittelbare Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gibt es demnach in NRW nicht mehr über die GO NRW. Auch für Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts wurde die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses mit Lagebericht entsprechend einer großen Kapitalgesellschaft in NRW aufgehoben. Wir gehen davon aus, dass auch weitere Bundesländer dem Beispiel NRWs folgen werden.
Um die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts prüfen zu können, muss zusätzlich der Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Gesellschaft beachtet werden. Aufgrund der kommunalrechtlichen Vorgaben sehen die Gesellschaftsverträge kommunaler Unternehmen in privater Rechtsform fast immer eine entsprechende Regelung vor, wonach sich die Gesellschaft verpflichtet, einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen. Damit wird ebenfalls – unabhängig von der Größenklasse – eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung begründet.
Wir als rhenag legal stehen Ihnen bei der Prüfung und Umsetzung gerne unterstützend zur Seite.
i.A. Ulrich Hornschuh i.A. Thomas Gruschka
Ulrich Hornschuh
Rechtsanwalt
Ulrich.Hornschuh@rhenag-legal.de
Thomas Gruschka
Rechtsanwalt
Thomas.Gruschka@rhenag-legal.de