16.12.2024 | Wiltrud Dreier, Ulrich Hornschuh
Auch wenn sich das Urteil auf einen konkreten Einzelfall bezieht, hat die rechtliche Einschätzung des EuGH erhebliche Bedeutung für die zukünftige Einordnung von Versorgungssituationen in Wohnquartieren und an Industriestandorten.
Das Urteil könnte außerdem konkrete Auswirkungen auf die Bilanzierung, die Berechnung von Netzentgelten und die Anschlusspflicht von Anlagen Dritter zur Erzeugung erneuerbarer Energien an eigene Erzeugungsanlagen haben. Betroffene Unternehmen könnten zudem (energie-)steuerliche Vergünstigungen verlieren.
Nach den bisherigen deutschen Regelungen ist eine Kundenanlage einem Energieversorgungsnetz nachgelagert und von regulatorischen Pflichten weitgehend ausgenommen. Die Betreiber müssen keine umfassenden netzregulatorischen Anforderungen umsetzen. In der Praxis profitieren davon nicht nur dezentral versorgte Quartiere, sondern auch viele große Produktions- und Industriestandorte.
Neben der Reduzierung der regulatorischen Anforderungen gibt es auch wirtschaftliche Anreize für die Einstufung als Kundenanlage. Sowohl für Wohnquartiere als auch für Industriestandorte war es bisher kostengünstiger, Strom „hinter“ dem Netzanschluss zu erzeugen, zu verteilen und zu verbrauchen. Dieser Strom wird weder mit Netzentgelten noch mit netzseitigen Abgaben und Umlagen (wie KWK- und Offshore-Umlage) belastet. Die Einstufung einer Stromverteilungsinfrastruktur als Kundenanlage ist zudem für verschiedene Fördermechanismen wie z.B. Mieterstrom nach § 21 Abs. 3 EEG zwingend erforderlich, da entsprechende Förderzuschläge nur gewährt werden, wenn das Netz nicht genutzt wird.
Hintergrund der Vorlage des BGH war die Einordnung einer wohnungswirtschaftlich genutzten Kundenanlage. Diese bestand aus zwei getrennten BHKW, die vier bzw. sechs Wohnblöcke mit insgesamt 256 Wohneinheiten versorgten. Die Wohnblöcke wurden dezentral mit 288 MWh/a bzw. 480 MWh/a Strom versorgt. Die Landesregulierungsbehörde verneinte den Status der Kundenanlage, da sie beide Anlagen als eine bewertete und somit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a EnWG als nicht mehr erfüllt ansah.
Der BGH vertritt zwar die Auffassung, dass die beiden Energieverteilungsanlagen getrennt zu betrachten seien, sodass zwei Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG vorlägen. Nach Ansicht des BGH hing die Entscheidung jedoch davon ab, ob § 3 Nr. 24 lit. a) EnWG mit den europarechtlichen Regelungen zur Verteilung und zum Verteilernetzbetreiber im Sinne von Art. 2 Nr. 28 und Nr. 29 EltRL 2019 vereinbar ist. Dies sei nicht gegeben, wenn die Kundenanlagen Teil des Verteilernetzes im Sinne der europarechtlichen Vorschriften sind. Der EuGH hat dies bejaht und die deutsche Regelung für unionsrechtswidrig erklärt.
von der Kategorie des Verteilernetzes ausnehmen
Der EuGH hat klargestellt, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Netze nicht durch die Anwendung zusätzlicher Kriterien vom Begriff des „Verteilernetzes“ im Sinne der Richtlinie 2019/944 ausnehmen dürfen. Zur Definition des Begriffs „Verteilernetz“ dürfen neben der Spannungsebene und der Kundenkategorie keine weiteren Kriterien herangezogen werden, um eine einheitliche Auslegung des Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie zu gewährleisten.
Zudem dürfen die Mitgliedstaaten die unter den Begriff „Verteilernetzbetreiber“ fallenden Einrichtungen nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen, da dies die praktische Wirksamkeit der Begriffe „Verteilung“ und „Verteilernetz“ beeinträchtigen würde. Im Ergebnis verstoßen damit auch die vom BGH entwickelten Kriterien zur Bestimmung einer Kundenanlage gegen Unionsrecht.
einleiten
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle Betreiber von Kundenanlagen. Betroffen sind nicht nur die Unternehmen, die die Versorgungsinfrastruktur betreiben, sondern häufig auch die mit diesen Unternehmen verbundenen Unternehmen, die ihrerseits energiewirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, wie z.B. der Betrieb einer PV-Anlage auf dem Verwaltungsgebäude, der zentrale Energieeinkauf für den Konzern oder die Energielieferung an eine Kantine oder einen Wachdienst.
Zwar hat der EuGH keine Kompetenz, das deutsche Energiewirtschaftsrecht und damit den Kundenanlagenbegriff aufzuheben. Eine behördliche oder gerichtliche Beurteilung wird sich aber daran orientieren müssen, ob die aktuelle Situation im Einzelfall den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Zudem dürfte auch der Gesetzgeber die in den § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG enthaltenen Ausnahmeregelungen aufgrund des Urteils entsprechend anpassen müssen.
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i.A. Wiltrud Dreier i.A. Ulrich Hornschuh
Wiltrud Dreier
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Ulrich Hornschuh
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