Wann wird der Abschluss zum Absatz?
19.03.2024 | Nicole Hoffmann LL.M., Laura Feckler
Immer wieder nutzen Unternehmen die eigene E-Mail-Signatur, um Geschäftspartner oder Kunden auf weitere Produkte oder Maßnahmen des eigenen Unternehmens hinzuweisen. Je nach Form und Inhalt kann die E-Mail-Signatur als Werbung rechtlich bewertet werden.
Unseren heutigen Newsletter möchten wir daher nutzen, um Sie in diesem Zusammenhang darüber zu informieren, unter welchen Umständen eine E-Mail-Signatur als Werbung eingestuft wird und daher sowohl wettbewerbsrechtliche als auch datenschutzrechtliche Regelungen einzuhalten sind.
Gemäß EU-Richtlinie (2006/14) ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.“
Hieraus folgt, dass der Begriff „Werbung“ weit auszulegen ist und daher auch die mittelbare Absatzförderung unter diesen fällt. Zudem folgt daraus, dass nicht nur Formen der klassischen Werbung (z.B. Mailings, E-Mails mit konkreten Produktangeboten) erfasst sind, sondern auch jegliche Art von absatzfördernden Maßnahmen.
Das Kammergericht Berlin stellt in einer Entscheidung vom 15.09.2021 (Az.: 5 U 35/20) einen maßgeblichen rechtlichen Bezugspunkt auf die Verwendung von E-Mail-Signaturen dar. Das Gericht hat festgestellt, dass eine E-Mail-Signatur als Werbung im Sinne der EU-Richtlinie zum Schutz vor irreführender und vergleichender Werbung anzusehen ist. In seiner Entscheidung bezieht sich das Gericht auf die breite Definition von Werbung, wie sie in der genannten EU-Richtlinie skizziert ist (s.o.).
Infolgedessen wird der E-Mail-Footer als werbliche Äußerung eingestuft und unterliegt somit den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen. Somit bedarf es einer klaren Rechtsgrundlage für die Nutzung von E-Mail-Signaturen mit werblichem Charakter. Dies können entweder eine Werbeeinwilligung (Artikel 7 DSGVO) oder das Vorliegen der Voraussetzungen für Bestandskundenwerbung (§ 7 Abs. 3 UWG) sein.
Wie bereits eingangs erläutert, wird nach allgemeiner Rechtsauffassung jede Handlung als Werbung betrachtet, die direkt oder indirekt den Absatz des werbenden Unternehmens fördert. Dies schließt auch, die Erwähnung von Teilnahmen an Messen oder Messeveranstaltungen sowie das Anpreisen eines Firmenjubiläums, in der Signatur als Werbung ein. Je nach Gestaltung kann dies aber auch der Hinweis zur Unternehmenspräsenz auf Social-Media-Plattformen sein.
Für Ihre Fragestellungen zu E-Mail-Signaturen stehen Ihnen die Juristinnen und Juristen der rhenag legal gerne zur Verfügung.
i.A. Nicole Hoffmann, LL.M. i.A. Laura Feckler
Nicole Hoffmann LL.M.
Nicole.Hoffmann@rhenag-legal.de
Laura Feckler
Laura.Feckler@rhenag-legal.de