Zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen 
Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Kommunalrabatt: Änderung der Abrechnungspraxis 
aufgrund des BGH-Beschlusses vom 05.12.2023 (EnVR 59/21)


23.09.2024 | Vitaly Matusov, Isabella Gerein 

Als zulässige Gegenleistung für das Wegenutzugsrecht gewähren Strom- uns Gaskonzessionsnehmer neben der Zahlung von Konzessionsabgaben einen sogenannten Kommunalrabatt gemäß der Konzessionsabgabenverordnung („KAV“) in Verbindung mit einer Regelung im Konzessionsvertrag. Nach dem Wortlaut der KAV darf der Kommunalrabatt höchstens 10 % vom Rechnungsbetrag für den Netzzugang in Niederspannung/-druck betragen. Sonst würde es sich um eine unzulässige Nebenleistung gemäß § 3 Absatz 1, Satz 1, Nr. 1 KAV handeln. Eine unzulässige Leistung darf wiederum die erzielbaren Erlöse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ARegV nicht mindern.

Bislang wurde der Kommunalrabatt nach der in der Literatur vorherrschenden Meinung auf Basis des Bruttorechnungsbetrages einschließlich aller Preisbestandteile der Netzzugangsrechnung ermittelt und umgesetzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 05.12.2023 (EnVR 59/21) zugunsten der Bundesnetzagentur jetzt allerdings entschieden, dass der Kommunalrabatt nur auf den Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis gewährt werden darf. Konzessionsabgaben, gesetzliche Umlagen und Entgelte für den konventionellen Messstellenbetrieb sowie die auf Netzentgelte zu zahlende Umsatzsteuer dürfen dagegen nicht (mehr) rabattiert werden. Dies dürfte bei vielen Netzbetreibern zu einer Umstellung der Abrechnungspraxis und bei vielen Kommunen zu Unmut führen.

Auswirkungen des BGH-Beschlusses auf die Abrechnungspraxis

Die Netzbetreiber müssen den Beschluss des BGH unverzüglich umsetzen. Für die Zukunft dürfte dies schnell realisiert werden können.

Für die Vergangenheit gilt Folgendes:

Zu viel gewährte Kommunalrabatte können und sollten zurückgefordert werden. Dabei beträgt die Verjährungsfrist der Rückforderungsansprüche drei Jahre (§ 195 BGB). Das beutet, dass die Kommunalrabatte bis zum Jahr 2021 zurückgefordert werden können. Für die Jahre 2021-2023 empfehlen wir deshalb, auch aus Compliance-Gesichtspunkten, noch in diesem Jahr eine Korrektur vorzunehmen. Der Gutschriftsbetrag für den Lieferzeitraum 2021-2023 darf storniert und anhand der BGH-Vorgaben neu berechnet und mit dem Guthaben aus noch nicht fakturierten Zeiträumen aufgerechnet werden.

Beim in der Vergangenheit zu viel gewährten Kommunalrabatt handelt es sich nach der KAV um eine unzulässige Nebenleistung, die von den Regulierungsbehörden nicht erlösmindernd anerkannt wird. Außerdem könnte es sich bei Kapitalgesellschaften mit kommunalen Gesellschaftern um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln.

Ist die Abrechnung des Kommunalrabatts bei Ihnen bislang über die Rechnung der jeweiligen Energielieferanten für die kommunalen Abnahmestellen erfolgt, ist die Korrektur gegenüber den betroffenen Energielieferanten vorzunehmen, sodass diese wiederum ihre Abrechnungen gegenüber den Kommunen rechtzeitig ändern können.

In Netzpachtverhältnissen ist der Konzessionsnehmer nicht personenidentisch mit dem Netzbetreiber. In diesem Fall empfehlen wir, die Korrektur über die jeweils vereinbarte Abrechnungskette durchzuführen.

Anpassungsbedarf bei Konzessionsverträgen?

In der Regel enthalten Konzessionsverträge Regelungen zum Kommunalrabatt, die sich an den Wortlaut der KAV orientieren. Wir empfehlen trotzdem zu überprüfen, ob in Ihren Konzessionsverträgen etwas andres vereinbart worden ist. In diesem Fall kann Anpassungsbedarf bestehen. Eine konzessionsvertragliche Abrede, die einen Kommunalrabatt u.a. auch auf die Umlagen und Konzessionsabgaben vorsieht, ist nicht mehr von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV gedeckt und deshalb nach § 134 BGB (teil-) nichtig.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit bei der rhenag legal melden. 

Isabella Gerein

Rechtsanwältin

Isabella.Gerein@rhenag-legal.de

Vitaly Matusov

Rechtsanwalt

Vitaly.Matusov@rhenag-legal.de