30.10.2024 | Nicole Hoffmann, Thomas Gruschka
Mit Festlegung vom 28.08.2024 „zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien“ (Az.: BK8-24-001-A) hat die Bundesnetzagentur (kurz: BNetzA) beschlossen, dass Netzbetreiber, die in einem besonderen Maße von der Integration von Erneubare-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich erhalten sollen.
Dafür müssen Netzbetreiber ihren individuellen Wälzungsbetrag anhand der Vorgaben der BNetzA-Festlegung berechnen und können sich diesen von ihrem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erstatten lassen.
Die daraus resultieren Kosten der ÜNB, können diese wiederum als „Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung“ auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher umlegen.
Laut der BNetzA-Festlegung soll der Wälzungsmechanismus des Aufschlags für besondere einspeiseseitige Netznutzung analog der § 19-StromNEV-Umlage erfolgen. Diese wird dadurch nicht abgelöst. Vielmehr werden beide Umlagen zusammengefasst als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ abgerechnet und erhoben.
Die ÜNB müssen gemäß der Festlegung die Höhe des Aufschlags für besondere einspeiseseitige Netznutzung und der § 19-StromNEV-Umlage getrennt jeweils zum 25.10. des Vorjahres auf www.netztranzparenz.de ausweisen.
Jedoch wurde am 25.10.2024 lediglich die Höhe des Aufschlags für besondere Netznutzung, welcher beide Umlagen zusammenfasst, veröffentlicht. Für das Kalenderjahr 2025 beträgt der Aufschlag für die Letztverbrauchergruppe A: 1,558 ct/kWh netto. Für die Letztverbrauchergruppen B und C sowie nach § 21 EnFG bleiben die Beträge unverändert.
Um die volle Höhe des Aufschlags für besondere Benutzung rechtssicher weitergeben zu können, ist eine Anpassung der Preisklausel bzw. Preisanpassungsklausel in den Verträgen bzw. AGB notwendig. Unmittelbar betrifft das alle Neuverträge. Bei Bestandsverträgen kommt eine erstmalige Weitergabe über die sogenannte Steuer- und Abgabenklausel unter Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen in Betracht. Perspektivisch bedarf es aber auch hier einer Anpassung.
Für Ihre Fragestellungen zum neuen Aufschlag und ob bzw. wie Sie diesen rechtssicher weitergeben können, stehen Ihnen die Juristinnen und Juristen der rhenag legal gerne zur Verfügung.
i.A. Thomas Gruschka i.A. Nicole Hoffmann
Nicole Hoffmann
Nicole.Hoffmann@rhenag-legal.de
Thomas Gruschka
Rechtsanwalt
Thomas.Gruschka@rhenag-legal.de