10.12.2024 | Stefanie Kunze, Julia Nickenig
Wegfall des § 24a AVBFernwärmeV – keine Regelung zur einseitigen Änderung der Preisanpassungsklausel
Durch die Einführung des § 24a AVBFernwärmeV sollte nach dem Referentenentwurf vom 25.07.2024 ein einseitiges Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens (FVU) zur Änderung der Preisanpassungsklausel im Falle eines Energieträgerwechsels oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffungsstruktur verankert werden. Diese Regelung ist im aktuellen Referentenentwurf nicht mehr enthalten. Bei der Erfüllung gesetzlich vorgegebener Dekarbonisierungsstufen kann die Preisanpassungsklausel daher nur noch im Falle ihrer Unwirksamkeit einseitig durch das FVU geändert werden. Veränderungen in der Beschaffung und Erzeugung können damit jedoch nicht vollumfänglich abgedeckt werden.
Darüber hinaus sollen Änderungen der Preisanpassungsklausel sowie der allgemeinen Versorgungsbedingungen des FVU nur noch nach textlicher Mitteilung an die Kunden, die mindestens 6 Wochen vor der geplanten Änderung erfolgen muss, sowie der Veröffentlichung im Internet wirksam werden. Eine Ausnahme oder anderweitige Handhabung für Contracting-Modelle ist derzeit nicht vorgesehen.
Aktuell sieht die AVBFernwärmeV in § 32 eine Erstlaufzeit der Wärmelieferverträge von höchstens 10 Jahren und die Möglichkeit der stillschweigenden Vertragsverlängerung von jeweils 5 Jahren vor. Nach dem Änderungsentwurf vom 25.07.2024 sollte eine Erstlaufzeit von 10 Jahren nur noch bei neu hergestellten Hausanschlüssen oder bei wesentlicher Erhöhung der vereinbarten Fernwärmeleistung möglich sein. In allen anderen Fällen durfte die vereinbarte Vertragslaufzeit höchstens 5 Jahre betragen.
Diese Änderung wird mit dem neuen Referentenentwurf nicht mehr aufrechterhalten. Nunmehr soll wieder die Höchstvertragslaufzeit von 10 Jahren mit der Verlängerungsoption um 5 Jahre gelten. Der aktuelle Referentenentwurf sieht allerdings eine Ausnahme für Verträge mit Verbrauchern vor. Hiernach soll eine stillschweigende Verlängerung um maximal zwei Jahre möglich sein. Außerdem ist der Verbraucher auf die stillschweigende Vertragsverlängerung ein Jahr im Voraus unter Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen.
Ob es immer noch möglich sein wird, im Bereich des Contracting im Rahmen von Individualvereinbarungen Verbraucherverträge mit längeren Laufzeiten zu schließen, ist derzeit unklar. Nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV-E soll von den allgemeinen Bedingungen der AVBFernwärmeV nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden können, wenn dieser ein Verbraucher ist. Ob eine Vertragslaufzeit, die einen Verbraucher länger bindet, ihm aber auch günstigere Preise ermöglicht, als nachteilig zu bewerten ist, wird noch zu klären sein.
Des Weiteren soll es dem Kunden künftig möglich sein, einmal jährlich eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung vorzunehmen. Für eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung vorsieht, oder im Fall einer Kündigung des Versorgungsvertrages muss der Kunde nachweisen, dass der Wärmebedarf vollständig durch eine andere Wärmeversorgung in Erfüllung der Anforderung aus § 71 Absatz 1 GEG ersetzt wird. Leistungsanpassungen unter 50 Prozent sollen ohne eine Nachweispflicht möglich sein.
Der noch im vorherigen Entwurf in § 3 Abs. 5 AVBFernwärmeV-E vorgesehene Investitionsschutz für kleinere Netze ist ersatzlos weggefallen. Es soll daher auch bei Wärmenetzen mit einer Gesamtnennleistung von unter 20 Megawatt im Falle einer Leistungsreduzierung nicht mehr möglich sein, die durch die Reduzierung verursachten Kosten und den nicht abgeschriebenen Teil der Vermögenswerte im Rahmen einer Anpassung des Grundpreises zu berücksichtigen bzw. im Fall einer Vertragskündigung eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen.
Das uneingeschränkte Leistungsanpassungsrecht stellt die Fernwärmebranche vor große Schwierigkeiten. Fernwärmeversorger stehen vor dem Problem, die notwendigen Investitionen nicht mehr entsprechend ihrer getätigten Kalkulationen erwirtschaften zu können, während die Wärmekunden mit erhöhten Preisen rechnen müssen. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese neue Regelung auf die die Abschlussquoten der Fernwärme- und Contracting-Modelle auswirken wird.
Ferner sieht der aktuelle Referentenentwurf eine Absenkung der Baukostenzuschüsse auf 50 Prozent der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen vor. Dies könnte zu einem Anstieg der allgemeinen Fernwärmepreise führen.
Laut aktuellem Entwurf haben FVU den Kunden, denen wegen Zahlungsverzuges eine Versorgungsunterbrechung angedroht wird, eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Dies bedeutet, wie im Strom- und Gassektor bereits erfahren, einen deutlichen operativen Mehraufwand im Fernwärmesektor, andererseits auch einen Gleichklang der Prozesse in allen drei Sparten.
Mit dem neuen Referentenentwurf wird die Stärkung der Verbraucherrechte deutlich in den Vordergrund gerückt. Fraglich bleibt jedoch, ob die Attraktivität von Fernwärme- und Contracting-Modellen aufrechterhalten werden kann, wenn es auf Grund des uneingeschränkten Leistungsanpassungsrechts weniger Planungssicherheit gibt und auch eine Preisstabilität ggf. nicht mehr gegeben ist.
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i.A. Stefanie Kunze i.A. Julia Nickenig
Stefanie Kunze
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Julia Nickenig
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