Zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen 
Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Pflicht zum Einbau von Solaranlage bei Neubauten und im Bestand


15.11.2024 | Wiltrud Dreier

In vielen Bundesländern ist die Pflicht, bei Neubauten und Dachsanierungen eine Solaranlage zu errichten, bereits gesetzlich geregelt oder entsprechende Regelungen sind konkret in Planung. In Nordrhein-Westfalen wurden hierzu mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die §§ 42a und 48 Abs. 1 und Abs. 1a in die Landesbauordnung eingeführt. Am 1. September 2024 ist nunmehr die „Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Abs. 1a der LBauNW“ in Kraft getreten, die - wie in der Lande.

In vielen Bundesländern ist die Pflicht, bei Neubauten und Dachsanierungen eine Solaranlage zu errichten, bereits gesetzlich geregelt oder entsprechende Regelungen sind konkret in Planung. In Nordrhein-Westfalen wurden hierzu mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die §§ 42a und 48 Abs. 1 und Abs. 1a in die Landesbauordnung eingeführt. Am 1. September 2024 ist nunmehr die „Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Abs. 1a der LBauNW“ in Kraft getreten, die  – wie in der Landesbauordnung vorgegeben – „das Nähere“ zur Umsetzung der Solarpflicht regeln soll.

Dies nehmen wir zum Anlass, einzelne Regelungen in Erinnerung zu rufen. 

 

Dachflächen von Landesliegenschaften

Unabhängig davon, ob es sich um einen Neubau oder um den Bestand handelt, sollen auf den dafür geeigneten Dächern der Gebäude der öffentlichen Hand „möglichst“ bis zum 31. Dezember 2024 entsprechende Solaranlagen installiert und betrieben werden. 

Dachflächen von Nichtwohngebäuden

Bei Nichtwohngebäuden (Gewerbeimmobilien, Schulen etc.), für die der Bauantrag nach dem 1. Januar 2024 gestellt wurde, besteht die Pflicht, auf den dafür geeigneten Dachflächen Solaranlagen zu installieren und zu betreiben. 

Dachflächen von Wohngebäuden

Hier trifft die Solarpflicht alle geeigneten Dachflächen von Wohngebäuden, für die nach dem 1. Januar 2025 der Bauantrag gestellt wurde. 
 

Dachflächen von Bestandsbauten

Wird die Dachhaut von Bestandsbauten erneuert, besteht die Pflicht zur Installierung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage ab dem 1. Januar 2026. Welche Dachsanierungsmaßnahmen zu der Umsetzung der Solarpflicht führen, ergibt sich wiederum aus der Definition in der Umsetzungsverordnung: 

„§ 2 Abs. 5: Eine vollständige Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes umfasst Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Hiervon sind Baumaßnahmen ausgenommen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorzunehmen sind.“ 

Für Gebäude im Eigentum der Städte und Gemeinden gilt die Solarpflicht zudem bei Dachsanierungen bereits ab dem 1. Juli 2024.

„Dachflächen“ von Stellplätzen

Werden Stellplatzflächen für mehr als 35 notwendige Stellplätze errichtet, die einem Nichtwohngebäude dienen, sind diese ebenfalls von der Solarpflicht umfasst; Stellplatzflächen für Wohngebäude hingegen nicht. Werden bestehende Stellplätze erweitert, sind nur die Stellplätze von der Solarpflicht betroffen, die durch bauliche Maßnahmen neu errichtet werden. Ausnahmen zu der Solarpflicht sind sowohl in § 48 LBauO NRW als auch in der Umsetzungsverordnung vorgesehen.

Gesetzliche Ausnahmen von der Solarpflicht

Gebäudearten

Von der Solarpflicht grundsätzlich ausgenommen sind Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50m2, Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude sowie fliegende Bauten (Traglufthallen und Zelte). Die Ausnahmen sind in der Umsetzungsverordnung weiter konkretisiert: so sah sich der Verordnungsgeber veranlasst, auch unterirdische Anlagen, Unterglasanlagen und Kulturräume für die Aufzucht, Vermehrung und den Verkauf von Pflanzen, Stellplatzflächen in Tiefgaragen und in geschlossenen Garagen sowie Bauvorhaben, die über keinen entsprechenden Netzanschluss verfügen und dieser verweigert wurde, explizit von der Solardachpflicht auszuschließen. 

Ungeeignete Dächer

Dächer müssen grundsätzlich für Photovoltaikanlagen geeignet sein. Dies sind sie insbesondere nicht, wenn sie konstruktiv ungeeignet sind, sie mit Reet, Stroh oder Holz oder mit lichtdurchlässigem Material bedeckt sind. 

Widersprechende öffentlich-rechtliche Pflichten, technische und wirtschaftliche Unmöglichkeit

Weitere Ausnahmen von der Solarpflicht ergeben sich, wenn ihre Erfüllung im Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten steht, die Umsetzung im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird wiederum in der Umsetzungsverordnung erläutert. Die technische Unmöglichkeit liegt zum Beispiel vor, wenn eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine Einspeisung des erzeugten Stroms auch bei einer Erweiterung der Netzkapazität in das öffentliche Netz nicht möglich ist. Wohingegen die wirtschaftliche Unvertretbarkeit unter anderem bejaht wird, wenn die berechnete Amortisationszeit der Kosten der Photovoltaikanlage mehr als 25 Jahre beträgt. 

Regelungen anderer Bundesländer

Vergleichbare Regelungen finden Sie zum Beispiel für Niedersachsen in § 32a LBauO NS. In Hessen besteht die Solarpflicht bislang nach § 12 des Hessischen Energiegesetzes (HEG) nur beim Neubau eines für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen nichtlandeseigenen Parkplatzes mit mehr als 50 Stellplätzen, wohingegen in Thüringen noch keine gesetzliche Solarpflicht besteht.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit bei der rhenag legal melden.

 

i.A. Wiltrud Dreier

Wiltrud Dreier

Rechtsanwältin

Wiltrud.Dreier@rhenag-legal.de