(PBRüV) in Kraft?
10.04.2024 | Wiltrud Dreier
Am 4. April 2024 ist die „Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung – PBRüV)“ in Kraft getreten. Mit diesem Newsletter geben wir Ihnen einen Überblick über die zentralen Regelungen der Verordnung.
Energieversorgungsunternehmen (EVU) müssen unberechtigt ausgezahlte Entlastungen zurückfordern. Die Verordnung regelt das Verfahren hinsichtlich des Teils aller auf Basis der Preisbremsengesetze an einen Letztverbraucher oder Kunden gewährten Entlastungen, der die von der Prüfbehörde festgestellten absoluten oder relativen Höchstgrenzen überschreitet (§ 12 Abs. 2a in Verbindung mit § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 1 StromPBG / § 20 Abs. 1a Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 EWPBG).
Kundengruppe mit Feststellungsbescheid (Entlastungssumme i. d. R. > 4 Millionen EUR)
Die Feststellung erfolgt auf Antrag und ist für alle Unternehmen mit einer absoluten Höchstgrenze von ≥ 50 Millionen EUR verpflichtend. Weichen die Feststellungen der Prüfbehörde von den Angaben in den vorläufigen Selbsterklärungen ab und wurden in der Folge zu hohe Entlastungen gewährt, ordnet die Prüfbehörde die Rückforderung sowie die Korrektur der Jahresendabrechnung gegenüber dem EVU an. Alternativ kann die Prüfbehörde auch auf zivilrechtlichem Weg unmittelbar gegen die Letztverbraucher / Kunden vorgehen.
Kundengruppe ohne Feststellungsbescheid (Entlastungssumme i.d.R. ≤ 4 Millionen EUR)
Der Anwendungsbereich der Verordnung ist nicht eröffnet. Die EVU müssen den Rückforderungsanspruch unabhängig von den Regelungen dieser Verordnung verfolgen.
Das EVU muss den Letztverbraucher / Kunden in Textform bis zum 30. Juni 2024 auffordern, die überzahlten Entlastungen innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der Aufforderung zurückzuzahlen. Textform und Zweimonatsfrist gelten auch für den Rückzahlungsanspruch des EVU in den Fällen, in denen der Letztverbraucher / Kunde eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben hat, jedoch bis zum Ablauf vom 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Satz Nr. 2 EWPBG (tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze) erfolgt ist.
Damit der Rückforderungsanspruch sowie ein etwaiger damit verbundener Schadenersatzanspruch wegen Verzugs auf den Bund übergehen kann, muss das EVU zusätzlich zu der bis zum 30. Juni 2024 erfolgten ersten Zahlungsaufforderung zwei weitere Male in Textform anmahnen. In den Mahnungen muss auf die Möglichkeit eines Forderungsübergangs auf den Bund hingewiesen werden. Die erste Mahnung muss bis zum 30. September, die zweite Mahnung bis zum 30. November 2024 erfolgen.
Die dem Nachweis dieser Voraussetzungen dienenden Dokumente müssen der Prüfbehörde bis zum 28. Februar 2025 übermittelt werden. Darüber hinaus muss das EVU in Textform versichern,§ dass es wegen des Rückforderungsanspruchs weder eine Klage erhoben hat noch einen Mahnbescheid beantragt hat,
- in welcher Höhe der Anspruch noch besteht,
- dass der Anspruch nicht mit Rechten Dritter belastet ist,
- dass es mit Blick auf den Anspruch verfügungsbefugt ist und
- dass es mit Blick auf den Rückforderungsanspruch noch nicht endabgerechnet hat.
Verfügungsverbot und Anzeigepflichten
Mit der Abgabe der erforderlichen Angaben zum Forderungsübergang an die Prüfbehörde kann das EVU nicht mehr über den Rückforderungsanspruch verfügen. Gleichzeitig hat es Mitteilungspflichten zu beachten. So muss unverzüglich in Textform mitgeteilt werden, wenn Zahlungen auf den Rückforderungsanspruch geleistet wurden oder wenn Kenntnis davon erlangt wird, dass über das Vermögen des Letztverbrauchers / Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Ausschluss Forderungsübergang
Der Forderungsübergang ist nach § 7 PBRüV ausgeschlossen, wenn
- der Energieversorger seinerseits mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bzw. mit dem Beauftragten hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche bereits vor Eingang der vollständigen Angaben bei der Prüfbehörde endabgerechnet hat (§ 20 oder § 22a StromPBG / § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 EWPBG),
- wenn der Energieversorger über den Rückforderungsanspruch nicht mehr verfügen kann,
- der Rückforderungsanspruch mit Rechten Dritter belastet ist.
Bestätigung des Forderungsübergangs
Sind alle Voraussetzungen für den Anspruchsübergang fristgerecht erfüllt, bestätigt die Prüfbehörde dies innerhalb eines Monats nach Zugang der Angaben in Textform. Die Forderung geht zwei Wochen nach Ausstellung der Bestätigung auf den Bund über. Sind die Angaben unvollständig, hat das EVU einen Monat Zeit, diese zu ergänzen.
Hat das EVU die Angaben nicht fristgerecht vorgelegt (nach dem 28. Februar 2025) oder ist der Forderungsübergang ausgeschlossen, wird die Bestätigung abgelehnt.
Ist der Anspruch teilweise erloschen, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung nur mit Blick auf den erloschenen Teil ab.
Geltendmachung durch die Prüfbehörde
Die Prüfbehörde ist als Vertreterin des Bundes zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des auf den Bund übergegangenen Rückforderungsanspruchs berechtigt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Letztverbrauchers / Kunden ist die Prüfbehörde berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Sie muss den Forderungsübergang gegenüber den Letztverbrauchern / Kunden in Textform anzeigen, mit der Folge, dass Zahlungen an das EVU, die nach Zugang der Anzeige erfolgen, keine schuldbefreiende Wirkung haben.
Mit Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund hat das EVU einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegenüber dem regelzonenverantwortlichen ÜNB bzw. gegenüber dem Beauftragten, der im Rahmen der Abrechnung geltend zu machen ist und verrechnet wird.
Anstelle der Anordnung der Rückforderung durch das EVU kann die Prüfbehörde den Letztverbraucher / Kunden auf zivilrechtlichem Weg in Textform auffordern, die Überzahlung an sie auszukehren. Mit dem Zugang der Aufforderung geht der Rückforderungsanspruch auf den Bund über, sofern das EVU noch nicht über die Forderung endabgerechnet hat.
Die Prüfbehörde hat die Aufforderung zur Auskehr und den Forderungsübergang auf den Bund dem Letztverbraucher / Kunden, dem EVU, dem ÜNB sowie dem Beauftragten unverzüglich anzuzeigen. Für das weitere Verfahren gelten die obigen Ausführungen.
Für Ihre Fragestellungen zu dem Rückforderungsprozess stehen Ihnen die Juristinnen und Juristen der rhenag legal gerne zur Verfügung.
i.A. Wiltrud Dreier
Wiltrud Dreier
Rechtsanwältin
Wiltrud.Dreier@rhenag-legal.de