nach § 7 EWPBG – Fristen für die „Endabrechnung“*
! Bitte beachten Sie auch das Update vom 21.05.2024 !
07.05.2024 | Wiltrud Dreier
Es sind die Fälle, in denen die Energieversorgungsunternehmen selbst Strom und/oder Gas verbrauchen, ohne dass sie einen Vertrag mit einem Dritten haben und somit keine zwei verschiedenen Parteien beteiligt oder unterschiedliche Bilanzkreise betroffen sind. Für die Geltendmachung der Entlastungsbeträge sind unbedingt die gesetzlichen Fristen zu beachten. Die erste läuft bereits am 31.05.2024 aus!
Für Strom gilt, dass Letztverbraucher, die selbst Strom verbrauchen, der einer Netzentnahmestelle ohne Lieferung eines Versorgungsunternehmen entnommen wird, einen Entlastungsanspruch gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber haben.
Bei Gas lautet die Regelung, dass für Lieferungen, die ein Letztverbraucher aus einem eigenen Bilanzkreis bezieht, und die von ihm selbst verbraucht wird, einen Anspruch auf Entlastung gegen die Bundesrepublik Deutschland hat.
Liegen die weiteren Voraussetzungen für die Entlastung vor, kann diese grundsätzlich nach den Vorgaben der § 7 StromPBG / § 7 EWPBG erfolgen. Anspruchsberechtigt sind die sonstigen Letztverbraucher (StromPBG) oder auch „Selbstbeschaffer“ (EWPBG), in der Branche wird häufig der Begriff „Eigenverbrauch“ benutzt.
Für den Gassektor ist für die Endabrechnung eine eigene Frist im Gesetz vorgesehen. § 35 Abs. 2 regelt, dass für Selbstbeschaffer die Endabrechnung bis zum 31. Mai 2024 vorzulegen ist.
Prüfvermerk oder alternativer Nachweis
Die Endabrechnung erfolgt über das Online-Portal des Beauftragten (pwc). Es muss ein Prüfvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer o.ä. beigelegt werden, der die Richtigkeit der Endabrechnung dokumentiert. Die Kosten hierfür liegen beim beantragenden Unternehmen, in diesem Fall also beim Energieversorger.
Beträgt die Entlastungssumme weniger als 400.000 EUR, reicht ein alternativer Nachweis aus.
Eine gute Übersicht über die einzureichenden Dokumente bieten die FAQ des BMWK.
Für die Entlastungen für Strom für sonstige Letztverbraucher gilt die Frist 30. Juni 2024 (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 12 Abs. 3 StromPBG). Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen die vom Wirtschaftsprüfer testierten Endabrechnungen bei den Übertragungsnetzbetreibern eingereicht werden. Es muss darüber hinaus sichergestellt werden, dass neben der testierten Meldung nach § 12 Abs. 3 StromPBG auch eine Meldung nach § 31 Abs. 1 Nr. 11 lit b beim regelzonenverantwortlichen ÜNB eingeht, welche mit der Meldung nach § 12 Abs. 3 StromPBG korrespondiert.
Verpflichtender Prüfvermerk
Anders als im EWPBG gibt es für die Entlastungen nach dem StromPBG keine Bagatellgrenze. Somit ist der Prüfvermerk für alle Endabrechnungen verpflichtend.
Mitteilung der zusammengefassten Endabrechnungen
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b StromPBG muss zudem spätestens bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge mitgeteilt werden. Diese Mitteilung erfordert kein Testat und kann in einem Zuge mit der Endabrechnung nach § 12 Abs. 3 erfolgen.
Für die Entlastungen für den Stromverbrauch hat das BMWK die grundsätzliche Möglichkeit der Fristverlängerung um drei Monate bejaht. Für Gas ist davon auszugehen, dass – angelehnt an die Möglichkeit der Fristverlängerung für die Endabrechnungen des Erstattungsanspruchs des Lieferanten zum 31. Mai 2025 – das selbstbeschaffende Unternehmen einen entsprechenden Antrag stellen kann. Es empfiehlt sich, in den Fällen, in denen zum Beispiel das WP-Testat nicht fristgerecht eingeholt werden kann, möglichst frühzeitig auf die Prüfbehörde bzw. die ÜNB zuzugehen und die Fristverlängerung zu beantragen.
Nicht nur für die Selbstbeschaffer und/oder sonstigen Letztverbraucher gilt die Pflicht, bei einer spartenübergreifenden Entlastungssumme von über 100.000 EUR im Jahr 2023, die erhaltenen Entlastungsbeträge dem Übertagungsnetzbetreiber mitzuteilen. Die Verpflichtung der sogenannten TAM-Meldung ergibt sich aus § 30 Abs. 5 StromPBG bzw. § 22 Abs. 5 EWPBG. Die Frist hierfür ist der 30. Juni 2024.
Wiltrud Dreier
Rechtsanwältin
Wiltrud.Dreier@rhenag-legal.de