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Die Bundesnetzagentur darf einen Energielieferanten verpflichten, eine wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG unwirksame Preiserhöhung rückabzuwickeln


27.11.2024 | Ersin Tasar

Die Bundesnetzagentur darf einen Energielieferanten verpflichten, eine wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG unwirksame Preiserhöhung rückabzuwickeln.

Bereits mit dem Beschluss vom 09.08.2023 (Aktenzeichen 3 Kart 43/22) beschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, wonach die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen Energielieferanten verpflichten darf, eine wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG unwirksame Preiserhöhung rückabzuwickeln.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Beschlüssen vom 10.09.2024 (Az.: EnVR 75/23) und (EnVR 76/23) die Rechtsbeschwerden der Energielieferanten sowohl gegen die vorgenannte als auch gegen eine weitere inhaltsgleiche Entscheidung des OLG Düsseldorf zurückgewiesen.

Sachverhalt und Verfahrensverlauf

In den vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fällen hatten die Energielieferanten im Jahre 2021 ihre Kunden über die Anhebung des Gas- bzw. Strompreises zum 01.01.2022 informiert. Zur Begründung verwiesen die Energielieferanten auf massive Steigerungen des Einkaufspreises und des Börsenstrompreises. Die Schreiben enthielten einen Hinweis darauf, dass der Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung gekündigt werden könne.

Nach zahlreichen Beschwerden von Haushaltskunden leitete die BNetzA im Mai 2022 ein Aufsichtsverfahren gegen die die Energielieferanten ein und stellte fest, dass sie gegen ihre Verpflichtung aus § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG verstoßen haben, indem sie gegenüber Haushaltskunden Preiserhöhungen vorgenommen haben, ohne diese spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung hierüber zu unterrichten (Beschlusstenor Nr. 1). Ferner wurden sie verpflichtet, die auf Grundlage des Preiserhöhungsschreibens vorgenommenen Preismaßnahmen innerhalb der von der BNetzA festgesetzten Frist zurückzunehmen und rückabzuwickeln (Beschlusstenor Nr. 2). Für den Fall, dass die Lieferanten dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat die BNetzA ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 € angedroht (Beschlusstenor Nr. 3). Die gegen Nr. 2 und Nr. 3 des Beschlusstenors gerichtete Beschwerden der Lieferanten hat das OLG Düsseldorf zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf sei die Verpflichtung der Energielieferanten zur „Rücknahme“ und „Rückgängigmachung“ der vorgenommenen Preiserhöhung - etwa per Rückzahlung oder Gutschrift - die ihnen neben der (nicht angefochtenen) Feststellung eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG mit Nr. 2 der Beschlussformel auferlegt wurde, rechtmäßig. Die BNetzA habe die besagte Anordnung auf § 65 Abs. 1 EnWG stützen können. Diese Vorschrift begründe nicht ausschließlich die Befugnis zum Erlass sogenannter zukunftsbezogener Maßnahmen, sondern ermächtige die BNetzA nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck und im Einklang mit verfassungsrechtlichen Maßstäben auch zu Anordnungen der hier streitgegenständlichen Art.

Gegen die Entscheidungen des OLG Düsseldorf legten die Energielieferanten Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung des BGH

Der BGH folgte der Rechtsaufassung des OLG Düsseldorf. Zu Recht habe das OLG Düsseldorf die auf § 65 Abs. 1 EnWG gestützte Anordnung der BNetzA gegenüber den Lieferanten, die gegenüber Haushaltskunden vorgenommenen Preismaßnahmen bis zum 1. Oktober 2022 zurückzunehmen und rückabzuwickeln (Beschlusstenor Nr. 2), für rechtmäßig erachtet. § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG berechtige die BNetzA nicht nur zur Untersagung eines beanstandeten Verhaltens für die Zukunft. Ihr stehe auch bei Verstößen gegen das Energiewirtschaftsgesetz vielmehr ein weites Ermessen zu. Dies betreffe sowohl die Frage, ob die Behörde ein Aufsichtsverfahren einleitet, als auch die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie ergreift.

Fazit

Die gegenständlichen Fälle zeigen, dass der Verbraucherschutz auch bei Aufsichts- bzw. Regulierungsbehörden immer mehr in den Fokus rückt. Die Rechtsprechung ist auch weiterhin tendenziell verbraucherfreundlich, sodass die Gesetze entsprechend von den Gerichten ausgelegt werden.

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i.A. Ersin Tasar

Ersin Tasar

Rechtsanwalt

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