Entlastungen für Selbstbeschaffer nach § 7 EWPBG*
21.05.2024| Wiltrud Dreier
Die Preisbremsengesetze sind neue Gesetze, daher herrscht bei einigen Regelungen Unsicherheit, wie sie in der Praxis gelebt werden sollen. Die Prüfbehörde gibt laufend Hinweise, wie das Gesetz auszulegen bzw. anzuwenden ist.
In unserem Blog-Beitrag vom 07.05.2024 hatten wir Sie über die Fristen informiert, die bezüglich der Endabrechnung für die selbstbeschafften Energiemengen einzuhalten sind. Für Gas wäre das nach dem Gesetz bereits der 31.05.2024.
Die Prüfbehörde teilt nun mit, dass für Energieversorger, die auch Entlastungen für Letztverbraucher gewährt haben, eine einheitliche Frist für die Endabrechnung zum 31.05.2025 gilt.
Nach Ansicht der Prüfbehörde ist die Frist zum 31.05.2024 nach § 35 Abs. 2 EWPBG für die Erdgaslieferanten bzw. Wärmeversorgungsunternehmen, die parallel zu der Erstattung der Entlastung von Letztverbrauchern selbst im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 EWPBG Entlastungen bis zu € 2,0 Mio. geltend machen, für die Endabrechnung nicht einschlägig.
Die Frist für die einheitliche Endabrechnung ist nach § 34 Abs. 1 bzw. 3 EWPBG der 31.05.2025.
Nach Auskunft der Prüfbehörde ist dieses Verständnis der Vorschrift mit dem BMWK abgestimmt.
Für Selbstbeschaffer, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, endet die Frist am 31.05.2024, wobei auf Antrag Fristverlängerung gewährt werden kann.
Die Bagatellgrenze von 400.000 EUR gilt nur bei Gas und bezogen auf den gesamten Entlastungsbetrag, den die Energieversorger in ihrem einheitlichen Entlastungsantrag bzw. der Endabrechnung zum 31.05.2025 geltend machen.
Für Ihre Fragestellungen zu dem Antragsverfahren stehen Ihnen die Juristinnen und Juristen der rhenag legal gerne zur Verfügung.
i.A. Wiltrud Dreier
Wiltrud Dreier
Rechtsanwältin
Wiltrud.Dreier@rhenag-legal.de